Wurde der Drogerieketten-Inhaber Erwin Müller von der Schweizer Bank Sarasin bei einer Millionen-Investition falsch beraten? Das Geldhaus bestreitet alle Vorwürfe. Nach einer gescheiterten Einigung muss nun das LG Ulm entscheiden.
Nach einem jahrelangen juristischen Tauziehen will das Ulmer Landgericht (LG) am 22. Mai über eine millionenschwere Schadenersatzklage des Drogerie-Unternehmers Erwin Müller gegen die Schweizer Bank J. Safra Sarasin entscheiden. Das gab das Gericht am Montag nach der Eröffnung der Verhandlung bekannt (Az. 4 O 66/13). Müller fordert von der Bank Schadenersatz in Höhe von 45 Millionen Euro wegen angeblicher Falschberatung bei einer Investition in den Luxemburger Sheridan-Fonds. Das Institut bestritt den Vorwurf der Falschberatung.
Der Milliardär, dessen in Ulm ansässige Drogerie-Kette mehr als 750 Filialen in Deutschland und anderen Länder umfasst, klagt als Privatmann. Er will von der Schweizer Bank im Unklaren über die enormen Risiken des Sheridan-Fonds gelassen worden sein. Ihm sei eine Rendite von zwölf Prozent in Aussicht gestellt worden, aber es sei keine Aufklärung über das tatsächliche Geschäftsmodell des Fonds erfolgt.
Verluste nach Stopp von Cum-Ex-Geschäften
Über den Sheridan-Fonds wurden schwer durchschaubare Aktientransaktionen rings um die Stichtage für Dividendenzahlungen abgewickelt. Ein Gewinn sollte vor allem mit sogenannten Cum-Ex-Transaktionen erwirtschaftet werden, bei denen der deutsche Fiskus durch mehrfach beantragte Erstattungen auf in Wirklichkeit nur einmal einbehaltene Kapitalertragsteuern geschröpft wurde.
Das Bundesfinanzministerium hatte alle derartigen Erstattungen - auch über andere Finanzprodukte - 2012 grundsätzlich gestoppt, zuvor waren mehrere Milliarden Euro geflossen. Im Februar 2016 nahm ein von Linken und Grünen durchgesetzter Untersuchungsausschuss des Bundestages zu den Cum-Ex-Geschäften die Arbeit auf. Der Sheridan-Fonds war nach dem Stopp zusammengebrochen, das von Anlegern eingezahlte Geld war weg. Müllers Anwalt sprach von einem illegalen "Schmarotzer-Fonds".
Persönlich vor Gericht erschien der 84-jährige Unternehmer nicht. Ganz zum Bedauern der Ulmer Richter. "Wir hätten uns gern einen eigenen Eindruck von Herrn Müller verschafft." Dessen Anwalt erklärte, die Klage sei hinreichend schriftlich begründet, daher sei ein Erscheinen seines Mandanten nicht erforderlich.
Rechtsstreit findet in Deutschland statt
Der Rechtsanwalt der Bank widersprach dem Vorwurf der Falschberatung. Nach ihm vorliegenden Unterlagen sei Müller durchaus von einem Vertreter Sarasins über steueroptimierte Anlagemöglichkeiten und die Risiken informiert worden. Er kritisierte, dass der Unternehmer dazu nicht persönlich vor Gericht befragt werden könne. "Ich bedaure sehr, dass Herr Müller heute nicht zur Aufklärung beitragen will", sagte der Sarasin-Anwalt.
Zudem machte der Anwalt geltend, dass Praktiken sogenannter Leerverkäufe zum Zweck der Rückerstattung von Steuerbeträgen, die vorher gar nicht abgeführt worden seien, beim Sheridan-Fonds keineswegs erwiesen seien. Es sei im Gegenteil beweiskräftig dargelegt worden, dass dies beim Sheridan-Fonds nicht der Fall gewesen sei.
Die Vorsitzende Richterin bekräftigte, dass der Streit nach deutschem statt nach Schweizer Recht sowie vor dem Gericht am Wohnort des Drogerieketten-Inhabers ausgetragen werden kann. Dies war zuvor von der Bank Sarasin bestritten worden, die ein Verfahren in der Schweiz durchzusetzen versuchte. Eine entsprechende Beschwerde Sarasins wies der Bundesgerichtshof (BGH) 2015 ab.
Das Ulmer Gericht rief beide Seiten auf, über einen Vergleich nachzudenken. So könne Müller beispielsweise anbieten, auf die Forderung von Zinszahlungen für den geltend gemachten Schaden ab 2013 zu verzichten. Beide Seiten machten deutlich, dass dies kaum in Betracht komme.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
Nach Fehlinvestionen beim Aktienhandel: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22625 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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