Rund 30 Jahre nach dem Filmstart von "Das Boot" kämpft Kameramann Jost Vacano weiter um mehr Geld. Er will an dem Welterfolg nachträglich besser beteiligt werden. Am Dienstag verhandelte eine Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart über den Fall.
Vacano verlangt, dass seine Verträge mit einer Umsatzbeteiligung angepasst werden. Die Bezahlung von damals rund 180.000 Mark (rund 92.000 Euro) stehe im krassen Missverhältnis zu dem, was mit dem U-Boot-Film eingenommen wurde. Er fordert jetzt 440.000 Euro von acht ARD-Anstalten, die den Film als Zweitverwerter in Wiederholung ausgestrahlt haben.
Die Stuttgarter Richter wollen möglicherweise erst eine rechtskräftige Entscheidung in einem Parallelverfahren in München abwarten, entschieden wird dazu am 13. September. In München klagt Vacano gegen die Produktionsfirma Bavaria Film und deren Tochter Euro-Video GmbH sowie den Westdeutschen Rundfunk (WDR). Wenn ihm dort eine Nachzahlung zugesprochen werde, könne das auch Auswirkungen auf Ansprüche in dem Stuttgarter Verfahren haben, machte der Vorsitzende Richter am Dienstag deutlich.
Die Verteidigung der ARD-Anstalten beruft sich unter anderem auf Lizenzgebühren, die die Sender für die Ausstrahlung bezahlt hätten - in den vergangenen zehn Jahren rund eine Million Euro. Es könne nicht sein, dass sie jetzt noch einmal zahlen müssten.
Vacano fordert eine Vergütung nach dem so genannten Bestsellerparagrafen: Danach kann ein Urheber - beispielsweise ein Autor, Übersetzer oder auch Kameramann - im Nachhinein eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn ein Werk unerwartet großen Erfolg hat und deshalb die ursprünglich vereinbarte Vergütung "in einem auffälligen Missverhältnis" zu den Erträgen steht.
Die Münchner Stufenklage kann sich noch hinziehen. Nach Verhandlungen im Landgericht und im Oberlandesgericht in München entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ab 22. September zunächst, ob die Bavaria auskunftspflichtig ist. Wenn ja, beginnt im zweiten Schritt die Zahlungsklage, die dann unter Umständen wieder durch alle Instanzen geht.
dpa/ssc/LTO-Redaktion
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LG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3861 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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