LG Stuttgart zu pflanzlichen Milchersatzprodukten: "Milck­pro­dukte" sind wett­be­werbs­widrig

10.02.2022

Ein Startup darf seine pflanzlichen Getränke nicht als "Milckprodukte" bewerben. Nach Ansicht des LG Stuttgart ist das wettbewerbswidrig. Nur Produkte tierischen Ursprungs dürfen demnach als "Milch" bezeichnet werden. 

In einem Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale Frankfurt und dem Stuttgarter Startup The Hempany hat das Landgericht (LG) Stuttgart das Startup dazu verurteilt, es zu unterlassen, ihre Milchersatzprodukte als "Milckprodukte", "hemp milck" oder "Pflanzenmilck" zu bewerben (Urt. v. 10.02.2022, Az. 11 O 501/21). 

Die Wettbewerbszentrale, der auch Verbände der deutschen Milchwirtschaft angehören, war der Auffassung, das das Kunstwort "Milck" gegen den europarechtlich normierten absoluten Bezeichnungsschutz für Milchprodukte verstoße. Zudem sei die Werbung irreführend. Das Stuttgarter Unternehmen argumentierte dagegen, dass nur die Bezeichnung "Milch" geschützt sei. "Milck" sei eine Fantasiebezeichnung, die keine Entsprechung in einer europäischen Sprache habe. Der Verbraucher werde darüber aufgeklärt, dass es sich nicht um ein Milchprodukt handele. Die Alternativprodukte werden aus Hanfsamen hergestellt.

"Milck" und "Milch" zu ähnlich

Das LG gab der Wettbewerbszentrale Recht und verurteilte The Hempany zur Unterlassung. Die Bezeichnung "Milck" sei wettbewerbswidrig und verstoße gegen die EU-Marktorganisationsverordnung. Diese untersage es bei nicht-tierischen Erzeugnissen durch irgendeine Aufmachung den Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein Milcherzeugnis handele. Bei der Produktbezeichnung "Milck" sei dies aber der Fall, entschied das LG.

Die Bezeichnung "Milck" lehne sich so stark an die geschützte Bezeichnung "Milch" an, dass der Bezeichnungsschutz eingreife. Auch klarstellenden und beschreibenden Zusätze zu den Produkten, die auf den pflanzlichen Ursprung hinweisen, änderten daran nichts, entschied das LG. Auf den Kontext der Werbung komme es im Rahmen des absoluten Bezeichnungsschutzes für Milch nicht an. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart angegriffen werden. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Stuttgart zu pflanzlichen Milchersatzprodukten: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47504 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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