LG Saarbrücken zur Schmähkritik: Ein "ras­sis­ti­sches" Kaba­rett­pro­gramm

25.07.2019

Die Klage des TV-Kabarettisten Detlev Schönauer gegen einen Blogger, der ihn als "Rassisten" bezeichnet hat, ist vor dem LG Saarbrücken abgewiesen worden. Die Äußerung sei keine Schmähkritik und daher von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Der TV-Kabarettist Detlev Schönauer ist mit seinem Anliegen, einem Blogger verbieten zu lassen, ihn als "Rassisten" zu bezeichnen, am Donnerstag vor dem Landgericht Saarbrücken (LG) gescheitert. Die Äußerungen seien nicht als Schmähkritik zu bewerten, sondern als kritische Auseinandersetzung mit dem Programm des Kabarettisten, das den Namen "Doppelhirn" trägt.

Darin äußerte sich der 65-Jährige zur Flüchtlingspolitik der Bundesregierung, die laut Saarländischem Rundfunk der Anlass für die kritischen Anmerkungen des Bloggers waren. Dieser bezeichnete Schönauer als "Rassisten" und sein Programm als "rassistisch".

An diesen Äußerungen hatte das LG rechtlich betrachtet nichts auszusetzen. Der Kabarettist gehe mit seinem Programm bewusst in die Öffentlichkeit und müsse daher hinnehmen, dass seine teils zugespitzten Äußerungen "auch auf Missfallen stoßen oder gar pointierte und auch überzogene Kritik auslösen", hieß es. Außerdem sei es bei den Äußerungen des Bloggers nicht um die Diffamierung der Person Schönauers gegangen, sondern um eine kritische Auseinandersetzung in der Sache, die als solche von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, so das Gericht weiter.

Von der Meinungsfreiheit gedeckt sei schließlich auch eine E-Mail des Bloggers an einen Veranstalter eines Kabarettabends, in der er diesen darauf hinwies, dass das Programm Schönauers "nicht der politischen Agenda des Veranstalters" entspreche. Der Blogger bringe darin "nur seine Bewertung des Programms" zum Ausdruck und rufe nicht zu einem rechtswidrigen Boykott auf.

dpa/tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Saarbrücken zur Schmähkritik: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36691 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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