Weil sein BMW rund ein Drittel der gesamten Nutzungsdauer in Reparatur war und immer noch kaputt ist, bekommt ein Käufer nach seinem Rücktritt vom Vertrag mehr Geld zurück als sonst üblich. Das hat das LG Oldenburg entschieden.
Wenn sich ein Auto immer wieder erfolglos in Reparatur befindet, fällt die Nutzungsentschädigung, die der Autokäufer nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Autoverkäufer zahlen muss, geringer aus als sonst üblich. Bei der Berechnung sei in einem solchen Fall nicht der Kaufpreis, sondern nur der Fahrzeugwert heranzuziehen. Wegen der häufigen Reparaturversuche habe der Käufer das Auto schließlich kaum nutzen können. Das hat das Landgericht (LG) Oldenburg entschieden (Urt. v. 20.09.2021, Az. 4 O 1176/21).
Geklagt hatte der Käufer eines BMW Alpina B5. Er hatte das Auto 2020 mit einer Laufleistung von rund 143.000 Kilometern für einen Preis von rund 35.000 Euro vom nun beklagten Verkäufer gekauft. 30.000 Euro davon finanzierte er über eine Bank. Als Sicherheit dafür hatte der Mann der Bank das Eigentum an dem Auto übertragen. Seit dem Kauf war der BMW allerdings insgesamt sieben Mal zur Reparatur. Unstreitig ist zwischen dem klagenden Mann und dem beklagten Autohändler, dass auch nach dem bisher letzten Reparaturversuch ein Motorruckeln und Fehlzündungen des Autos vorlagen.
Schließlich trat der Käufer wegen Sachmangels vom Kaufvertrag zurück, der Streit eskalierte und der Fall landete vor dem LG Oldenburg. Das ist nun der Ansicht, dass der beklagte Autohändler wegen des Rücktritts den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 3.000 Euro zurückzahlen muss.
Das Besondere an dem Fall: Wegen der vielen erfolglosen Reparaturen und der Tatsache, dass das Auto noch immer nicht einwandfrei funktioniert, hat das LG bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht den vollen Kaufpreis in Höhe von 35.000 Euro zugrunde gelegt, sondern nur einen Fahrzeugwert von 17.500 Euro angenommen. Schließlich sei das Auto aufgrund der häufigen Reparaturversuche für den Mann nur sehr eingeschränkt nutzbar gewesen, laut Gerichtsmitteilung machten die vielen Reparaturen ein gutes Drittel der gesamten Nutzungszeit des Autos durch den klagenden Käufer aus.
Entsprechend muss der Autohändler nun rund 32.000 Euro nebst Zinsen an den Käufer zurückzahlen, er bekommt dafür Zug-um-Zug das Auto und die gegenüber der Bank bestehende Anwartschaft zurück. Der Autohändler muss dem klagenden Mann außerdem seine Finanzierungskosten ersetzen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
pdi/LTO-Redaktion
LG Oldenburg zum Rücktritt beim Autokauf: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48757 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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