Mögen die Nerven noch so blank liegen: Auch kurz vor der Hochzeit muss eine Braut ihrem Brautmodengeschäft Gelegenheit zur Nachbesserung geben, wenn etwas mit dem Kleid nicht stimmen sollte, so das LG Nürnberg-Fürth.
Der Käufer eines mangelhaften Brautkleides muss dem Vertragspartner erst Gelegenheit zur Nachbesserung geben, bevor er anderweitig Hilfe in Anspruch nimmt. Das gilt auch, wenn die Hochzeit kurz bevorsteht, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) in einem nun veröffentlichten Urteil (v. 27.3.2020, Az. 10 O 8200/17).
Die klagende Braut entschied sich im November 2015 für ein Brautkleid und kaufte es für rund 2.500 Euro in einem Brautmodengeschäft. Etwa zwei Wochen vor der Hochzeit im Juli 2016 mussten dann noch einige Änderungen an der Passung vorgenommen. Fünf Tage vor der Hochzeit dann die böse Überraschung: Das Kleid passte nicht. Die Braut eilte daraufhin nicht zum Brautmodengeschäft, sondern zu einer anderen Schneiderin, wo sie das Kleid für 450 Euro ändern ließ. Ein Sachverständigengutachten über die Qualität des gekauften Brautkleids holte sie auch noch gleich ein. Kostenpunkt: 2.500 Euro.
Nach der Hochzeit klagte die frischgebackene Ehefrau sodann auf Ersatz der Kosten für die Nachbesserung sowie der Kosten für das Sachverständigengutachten. Sie war davon überzeugt, dass das Brautmodengeschäft ihr ein gebrauchtes Brautkleid überlassen habe, obwohl sie ursprünglich ein neues Kleid gekauft habe. Das Brautmodengeschäft hielt dem entgegen, der Braut sehr wohl ein neues Kleid überlassen zu haben. Außerdem hätte die Braut zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen.
Nur wegen eines Mangels darf Chance zur Nachbesserung nicht entfallen
Das LG folgte der Argumentation des Brautmodengeschäfts. Bevor die klagende Frau zu einer anderen Schneiderei hätte gehen dürfen, hätte sie den Brautmodenladen kontaktieren müssen, weil dieser nämlich ebenfalls über eine eigene Schneiderei verfüge. Erst wenn das Brautmodengeschäft die Nachbesserung verweigert hätte oder diese gescheitert wäre, hätte sich die Braut an eine andere Schneiderei wenden dürfen. Nur weil ein Mangel vorliegt, heiße das nicht gleich, dass die Chance zur Nachbesserung entfallen darf, so das LG.
Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn es der Braut nicht mehr zumutbar gewesen wäre, Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Verkäufer nicht vertrauenswürdig sei, so das LG. Die Lieferung eines gebrauchten anstatt eines neuen Kleides spräche zwar für eine solche mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Das LG konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Frau wirklich ein gebrauchtes Kleid überlassen worden war. Entsprechend könne die klagende Frau auch nicht die Kosten für das Sachverständigengutachten ersetzt verlangen.
ast/LTO-Redaktion
LG zur Nacherfüllung wegen Mangels: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41710 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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