Die Nachbesserung einer mangelhaften gekauften Sache hat dort stattzufinden, wo ursprünglich der Vertrag zu erfüllen war, also im Regelfall am Sitz des Verkäufers. Die Ware muss vom Käufer dorthin gebracht werden, so das LG München in einem Urteil vom Mai.
Im April 2009 fuhr ein Ehepaar von außerhalb nach München und kaufte bei einer dort ansässigen Firma ein Wohnmobil. Das Fahrzeug wurde in München besichtigt, gekauft und von den Käufern mitgenommen. Kurze Zeit später meldeten die Käufer verschiedene Defekte. Die Firma war bereit, die Mängel zu beseitigen und bat darum, das Auto zu ihnen zu bringen.
Dies wollten die Käufer nicht. Sie ließen mitteilen, dass sie nicht nach München kommen würden, sondern dass das Auto bei einer von ihnen ausgesuchten Werkstätte repariert werden solle. Die Firma bot dann an, das Auto abzuholen. Daraufhin teilten die Käufer mit, dass die Firma ein Abschleppunternehmen beauftragen müsse, wenn sie das Auto nach München bringen wolle. Selbst abholen dürfe sie es nicht. Als die Verkäuferin das nicht wollte, forderten die Käufer 1507 Euro von ihr.
Die Autofirma zahlte jedoch nicht, so dass Klage erhoben wurde. Die Klage wurde abgewiesen.
Zum Zwecke der Nachbesserung seien die Käufer verpflichtet gewesen, das Fahrzeug selbst nach München zu bringen (Urteil v. 12. 05.2011, Az. 31 S 22858/10). Der Nachbesserungsanspruch sei ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort für diesen Anspruch sei daher der gleiche wie der ursprüngliche Erfüllungsort des Kaufvertrages. Dieser sei damit München, beziehungsweise der Sitz der Verkäuferin. Dies sei auch nicht unbillig, schließlich hätten die Käufer sich freiwillig entschieden, das Auto in München zu kaufen.
cla/LTO-Redaktion
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LG München: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4329 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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