Das LG München I hat am Mittwoch die Schadensersatzklage von Claudia Pechstein gegen den Eislauf-Weltverband ISU und die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft DESG wegen einer vermeintlich ungerechtfertigten Dopingsperre abgewiesen. Das Münchner Gericht sah sich an ein abweisendes Urteil des Sportschiedsgerichts CAS gebunden - obwohl die zugrundeliegende Vereinbarung nichtig sei.
Pechstein war 2009 bis 2011 wegen auffälliger Blutwerte vom Weltverband gesperrt worden. Ihrer Meinung nach zu Unrecht: Die 42-Jährige macht eine vererbte Anomalie für ihre Blutwerte verantwortlich. In der Folge wandte sich Pechstein einer Schiedsvereinbarung gemäß an das internationale Sportschiedsgericht CAS. Dieses bestätigte seinerzeit die Sperre.
Nun musste sich das Landgericht (LG) München I mit dem Fall beschäftigen. Pechstein verlangte wegen der ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Sperre rund 3,5 Millionen Euro Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von 400.000 Euro vom Internationalen Eislauf-Weltverband und der Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft. Die 37. Zivilkammer wies die Klage jedoch ab.
Schiedsgerichtsvereinbarung wegen Alternativlosigkeit nichtig
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass sie über die Rechtmäßigkeit der Sperre nicht befinden könnten. Das Münchener Gericht sei insofern an die Feststellungen des internationalen Sportschiedsgerichts CAS gebunden. Zwar sei die Schiedsvereinbarung zwischen Pechstein und den Verbänden nichtig, da die Eisschnellläuferin keine andere Wahl gehabt habe, als diese zu unterzeichnen. Denn bei einer Nichtunterzeichnung hätte sie aufgrund der Monopolstellung der Verbände nicht an Wettbewerben teilnehmen können. Allerdings habe die anwaltliche beratene Sportlerin trotz Kenntnis von der fehlenden Freiwilligkeit beim Abschluss der Schiedsvereinbarung den CAS angerufen und diesen Mangel dort nicht gerügt.
Etwaige Verfahrensfehler, wie Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts oder der Auswahl der Schiedsrichter, seien ebenfalls nicht im Verfahren vor dem CAS geltend gemacht worden. Eine entsprechende Rüge wäre jedoch erforderlich und zumutbar gewesen. Da die CAS- Entscheidung nicht gegen fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze verstoße, habe das LG die Rechtskraft des sportgerichtlichen Urteils also anzuerkennen (Urt. v. 26.02.2014, Az. 37 O 28331/12 - Urteil noch nicht rechtskräftig).
mbr/LTO-Redaktion
LG München I zu Dopingsperre: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11171 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag