Auch bei Corona-bedingten Betriebsschließungen gilt der Grundsatz: "Es kommt drauf an". Das erfahren derzeit hunderte von Unternehmen, deren Versicherungen für die Verluste des Corona-Lockdowns im Frühjahr nicht zahlen wollen.
Zivilklagen gegen Versicherungen wegen behördlich angeordneter Corona-Zwangsschließungen haben ungewisse Erfolgsaussichten. Das Landgericht (LG) München I verhandelte am Freitag die Klagen dreier prominenter Gastwirte und einer Münchner Kindertagesstätte, deren Versicherer trotz der von allen vieren abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherungen Zahlungen ablehnen. "Es kommt auf den Einzelfall an", sagte die Vorsitzende Richterin Susanne Laufenberg.
Die Verfahren sind Teil einer bundesweiten Prozesswelle, allein am LG I sind 38 entsprechende Klagen gegen Versicherungen eingegangen. Eine Niederlage in München könnte der Branchenprimus Allianz hinnehmen müssen, dessen Vertrag die Richterin als "intransparent" kritisierte.
Der rechtliche Hintergrund: Viele Unternehmen sind gegen Betriebsschließung versichert, doch sind Pandemien in manchen Standardpolicen nicht gedeckt. In anderen Policen sind Pandemien zwar versichert, aber auch das bedeutet nicht, dass eine Versicherung zwangsläufig für Corona-bedingte Betriebsschließungen einspringen müsste.
Versicherungsschutz mit Lücken
Ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, hängt laut Gericht davon ab, wie die Versicherungsbedingungen genau formuliert sind, was man unter "Schließung" versteht und wie hoch der Schaden ist. In allen Versicherungsbedingungen sind einzelne Krankheiten und Infektionen aufgezählt, für die der Versicherungsschutz gelten soll. Zum Teil deckt sich die Aufzählung jedoch nicht mit der Aufzählung des Infektionsschutzgesetzes. Außerdem enthält das Gesetz eine Klausel für unbenannte gefährliche Erreger. Diese ist in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten.
So sind etwa im strittigen Vertrag der Allianz Schließungen nach Infektionsschutzgesetz gedeckt. Doch hat die Allianz in ihren Verträgen auf Grundlage des Gesetzes eine Liste von Krankheiten aufgelistet, zu denen Covid-19 als neue Diagnose nicht gehört.
Gegen den größten deutschen Versicherer geklagt hat der Wirt des bekannten Ausflugslokals "Tatzlwurm" in den Bayerischen Alpen. Gastronom Karl Kiesl fordert von der Allianz 236.000 Euro. Der größte deutsche Versicherer hingegen sieht seine Liste als verbindlich an - nicht erwähnte Krankheiten seien demnach auch nicht versichert.
Dieser Auffassung wollte das Gericht in der mündlichen Verhandlung so einfach nicht folgen. Die Vorsitzende verwies darauf, dass Versicherungskunden auch verstehen sollen, was gedeckt ist und was nicht. "Vor allem muss der Kunde erkennen, dass da eine Lücke ist", sagte Laufenberg dazu. "Würde da stehen: Wir haften nicht für Pandemien, super easy, das versteht jeder." Im Einzelfall komme es daher darauf an, "ob dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung nach der Formulierung in den Versicherungsbedingungen hinreichend klar ist, dass der Versicherungsschutz im Verhältnis zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes lückenhaft ist", so Laufenberger.
Kita war faktisch nicht geschlossen
So wurde vom Oberlandesgericht Hamm jüngst die Klage einer Gelsenkirchener Gaststätte abgewiesen. Denn der betreffende Versicherer hatte explizit formuliert, dass die Deckung nur für die genannten Krankheiten gelten soll - was im Allianz-Vertrag so deutlich nicht steht. Vor dem Mannheimer Landgericht ist ein Fall anhängig, bei dem das Gericht zwar den Antrag eines Hoteliers auf einstweilige Verfügung gegen seine Versicherung abgelehnt, aber den grundsätzlichen Anspruch auf Versicherungsleistung bestätigt hatte.
Im Allianz-Vertrag werde einerseits auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen - andererseits seien nicht einmal alle dort aufgelisteten Krankheiten erwähnt, sagte Richterin Laufenberg. "Das ist falsch zitiert." Und ein weiterer Aspekt spielt eine Rolle: Im Infektionsschutzgesetz, auf das die Allianz Bezug nimmt, heißt es ausdrücklich, dass auch "nicht namentlich genannte gefährliche Erreger" meldepflichtig sind, wie die Richterin ausführte.
Quasi keine Erfolgsaussichten hat dagegen eine Münchner Kindertagesstätte, die die Haftpflichtkasse Darmstadt verklagt hat. In diesem Fall argumentierte die Kammer, dass die Einrichtung faktisch nicht geschlossen war, weil sie Notbetreuung für "systemrelevante" Eltern anbieten musste. "Von den Versicherungsbedingungen ist das nicht gedeckt", sagte Richterin Laufenberg dazu.
Für viele der im Frühjahr zwangsweise geschlossenen Betriebe geht es um die Existenz. "Wir können das nicht nachvollziehen, weil es faktisch ein Betretungsverbot gab", sagte die Geschäftsführerin des Kindergartens, Veronika Pagacz. "Die Notbetreuung war eine Vorgabe der Regierung von Oberbayern, das hat uns zusätzlich finanziell belastet."
Die Parteien können sich nun zu den Hinweisen des Gerichts und den zuletzt erhaltenen Schriftsätzen der Gegenseite schriftlich äußern. Verhandlungstermine in weiteren derartigen Verfahren der Kammer sind für den 17. September terminiert.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LG München I zu Betriebsschließungen: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42380 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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