Das LG München I hat den Freistaat Bayern verurteilt, es zu unterlassen, Minderjährigen und Spielern ohne Identitätskontrolle die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen.
Gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland (GlüStV) haben die Veranstalter und die Vermittler von Glücksspielen sicher zu stellen, dass Minderjährige von der Teilnahme an Glücksspielen ausgeschlossen sind. Sie haben darüber hinaus ein Sperrsystem zu unterhalten, das gewährleistet, dass Spieler, die für eine Form des Glücksspiels gesperrt sind, von sonstigen Glücksspielen ausgeschlossen sind.
Untersuchungen einer Marktforschungsgesellschaft in den Jahren 2008 und 2009 in zahlreichen bayerischen Städten hatten ergeben, dass Jugendliche an Glücksspielen teilnehmen konnten, ohne dass ihre Identität überprüft worden ist. So konnten ohne Vorlage eines Ausweises 84 Prozent aller Jugendlichen eine Wette platzieren.
Nach Bekanntwerden der Untersuchungsergebnisse hatte die Wettbewerbszentrale den Freistaat Bayern wegen Nichtbeachtung der Jugendschutzvorschriften im Glücksspielstaatsvertrag verklagt.
Das Landgericht (LG) München I hat nun nach umfangreicher Beweisaufnahme die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt und den Freistaat zur Unterlassung der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen verurteilt. Zudem haben die Münchener Richter es dem Freistaat verboten, Spielern die Teilnahme zu ermöglichen, ohne zuvor durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle einen Abgleich mit der Sperrdatei von § 8 GlüstV durchzuführen (Urt. v. 23.12.2010, Az. 17HK O 2564/09).
tko/LTO-Redaktion
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LG München I: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2408 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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