Eine Eventagentur verkaufte online Tischreservierungen für Festzelte auf dem Oktoberfest 2022 – obwohl nicht einmal feststeht, ob das Oktoberfest dieses Jahr stattfindet. Das bewertet das LG als irreführend und untersagt den Verkauf.
Eine Eventagentur darf keine Tischreservierungen der Oktoberfest-Festzelte "Augustiner", "Bräurosl" und "Hofbräu" im Internet anbieten und veräußern. Am Montag bestätigte die unter anderem auf Wettbewerbssachen spezialisierte 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I (LG) drei bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügungen (Urt. v. 4.4.2022, Az. 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22).
Eine Berliner Eventagentur bot auf ihrer Internetseite Tickets für das Oktoberfest 2022 an. Für die Festzelte der Münchner Brauhäuser sollte man so bereits Tischreservierungen vornehmen können. Aktuell ist allerdings noch gar nicht klar, ob und wie die Münchner Wiesn dieses Jahr stattfindet. Während der Münchner Wirtschaftsreferent und Wiesn-Chef Clemens Baumgärtner (CSU) sich für das bayerische "Kulturfest" aussprach, ist der Münchner Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) skeptisch, ob die Veranstaltung im Angesicht des Kriegs in der Ukraine stattfinden sollte.
Aufgrund dieser Unklarheiten klagten die drei Gastronomiebetriebe gegen das Angebot der Eventagentur. Die Agentur wandte dagegen ein, dass sie auf ihren Webseiten in einem grauen Kasten darauf hinweise, dass es sich um einen "verbindlichen Optionserwerb" handele. Dadurch würden Verbraucherinnen und Verbraucher nicht in die Irre geführt, sondern deutlich darüber aufgeklärt, dass es sich noch nicht um endgültige Oktoberfesttickets handele.
Irreführende Geschäftspraxis
Dem trat das Gericht jedoch entgegen. Der Begriff "verbindlich" suggeriere Verbraucherinnen und Verbrauchern das genaue Gegenteil, es entstehe der Eindruck, dass ein Kauf von Oktoberfesttickets auf der Webseite der Berliner Agentur bereits möglich und verbindlich sei. Dies werde durch die Möglichkeit des "Expressversands" auf der Webseite verstärkt.
Die Kammer entschied daher, dass das Angebot der Berliner Eventagentur irreführend sei und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb darstelle. Die Agentur könne ihren Kundinnen und Kunden nämlich aktuell keinen rechtwirksamen Anspruch auf eine Reservierung in einem der genannten Festzelte verschaffen. Eine reine Option, wie die Agentur sie anbiete, müsse hingegen deutlich und unmissverständlich als solche gekennzeichnet sei, was die Agentur nicht gemacht habe.
Die drei Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Seit Jahren wehren sich die Oktoberfest-Wirte gegen den Zweitverkauf von Platzreservierungen. Online-Portale bieten diese meist für ein Vielfaches der Preise an, die bei direkter Reservierung beim Wirt fällig sind. Vergleichbar zum heutigen Urteil entschied das LG München I bereits in der Entscheidung zum Oktoberfestzelt der "Ochsenbraterei".
ast/LTO-Redaktion
LG München I: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48036 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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