Eine Online-Vergleichs- und Verkaufsplattform hat Markenparfums massenhaft mit Streichpreisen und Rabattkästchen zum Verkauf angepriesen. Zu Unrecht, so das LG, wenn keine geeignete Bezugsgröße vorliegt.
Die 42. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I hat die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit sogenannten Streichpreisen und Rabattkästchen für Markenparfums als Irreführung für Verbraucher eingestuft (Urt. v. 10.10.2022, Az. 42 O 9140/22). Die Praxis stellt damit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Der Plattform wurde die entsprechende Bewerbung der Produkte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt.
In dem Fall ging es um eine Vergleichs- und Verkaufsplattform im Internet, die Markenparfums über Drittanbieter, aber auch im Wege des Direktverkaufs vertreibt. Dabei bewirbt sie ausnahmslos alle Parfums mit Preisersparnissen. Diese Ersparnisse stellt sie in Form von Streichpreisen, also der Gegenüberstellung des Gesamtpreises und einem höheren, durchgestrichenen Preis, und Rabattkästchen, die die prozentuale Ersparnis anzeigen, dar.
LG sieht keine taugliche Bezugsgröße
Der für das Gericht entscheidende Knackpunkt: Die dargestellte Ersparnis bei den Streichpeisen und den Rabattkästchen berechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten gelisteten Angebot auf der Plattform, unabhängig davon, von welchem Händler die Ware angeboten wird. Die Kammer wertet diese Praxis als Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG (irreführende geschäftliche Handlung), weil bei dieser Darstellungsart der (vermeintlichen) Rabatte keine zutreffende Bezugsgröße vorliege.
Das UWG verbietet die zu einem Wettbewerbsvorteil führende Irreführung von Verbrauchern. Die ohne zutreffende Bezugsgröße angezeigten Streichpreise und Rabattkästchen führen nach Auffassung des Gerichts dazu, dass Verbraucher irrig annehmen, ein besonders günstiges Angebot zu erhalten. Dadurch würden sie zu einem Kauf veranlasst, ohne die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile zu erkennen, schließlich ergeben sich die vermeintlichen Rabatte und Sonderpreise nur aus der Differenz der Preise auf der Vergleichsplattform. Dass die Verbraucher so irriger Weise davon ausgingen, ein Schnäppchen zu schießen, führe zudem zu einem nicht unerheblichen und unlauteren Wettbewerbsvorteil der Plattform gegenüber ihren Mitbewerbern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
pab/LTO-Redaktion
LG München I sieht unlauteren Wettbewerb: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49841 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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