Negativzinsen auf Girokonto-Guthaben können nach Ansicht des Landgerichts Leipzig auch für Neukunden zulässig sein.
Das Landgericht (LG) Leipzig wies eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland (Urt. v. 08.07.2021, Az. 5 O 640/20) ab. Diese hatte im Februar 2020 kurzfristig Negativzinsen in Höhe von 0,7 Prozent jährlich für Neukunden und kontowechselnde Kundinnen und Kunden mit mehr als 5.000 Euro auf dem Girokonto eingeführt. Die Sparkasse verzichtete nach kurzer Zeit auf dieses sogenannte Verwahrentgelt, lehnte es aber ab, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Daraufhin klagten die Verbraucherschützer.
Das Gericht gab dem beklagten Geldinstitut nun Recht. Zwar hätten Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass Negativzinsen nicht durch einen allgemeinen Preisaushang verkündet werden dürften. Der sächsische Fall sei aber anders gelagert: Die Negativzinsen seien demnach in den Vertragsanlagen enthalten, die Kunden bei Vertragsabschlüssen unterzeichneten. Damit handele es sich um individuelle Vereinbarungen. Zudem seien Altverträge von Bestandsverträgen ausgenommen.
Michael Hummel, Jurist bei der Verbraucherzentrale Sachsen, zeigte sich enttäuscht über das Urteil. "Wir geben nicht auf und lassen die Entscheidung vom Oberlandesgericht Dresden überprüfen", sagte er. Die Verbraucherschützer hielten Negativzinsen grundsätzlich für unzulässig und seien bereit, auch bis vor den Bundesgerichtshof zu ziehen, um ein endgültiges Urteil zu erreichen.
Zugleich betonte Hummel, dass die Verbraucherzentrale einen kleinen Sieg errungen habe: Laut dem Gerichtsurteil darf die Sparkasse Vogtland Girokonten für junge Menschen nicht mehr als kostenlos bewerben, wenn sie darauf Negativzinsen erhebt.
dpa/cp/LTO-Redaktion
LG Leipzig: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45423 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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