Kabel Deutschland kann nicht gegen einzelne Rundfunkanstalten klagen, stellte das Kölner Gericht klar. Der Kabelnetzbetreiber will gerichtlich erwirken, dass die öffentlich rechtlichen Sender weiterhin für die Einspeisung ihrer Programme in die Kabelnetze Gebühren entrichten.
Die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF und ARTE) haben ihre Einspeiseverträge mit den Kabelnetzbetreibern Kabel Deutschland und Unitymedia Kabel BW im vergangenen Jahr gekündigt. Sie sehen die Betreiber nach § 52 b des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) gesetzlich dazu verpflichtet, die Programme unentgeltlich auszustrahlen.
Kabel Deutschland ist nun vor dem Landgericht (LG) Köln mit einer Klage gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR) gescheitert. Die Kölner Richter lehnten sie als unzulässig ab, da Kabel Deutschland die Einspeiseverträge mit allen ARD-Anstalten geschlossen habe. Einzelne Rundfunkanstalten könnten somit nicht verklagt werden. Wie der WDR bekannt gab, habe das Gericht ebenfalls festgestellt, dass der Einspeisevertrag wirksam gekündigt worden sei (Urt. v. 14.03.2013, Az. 31 O 466/12).
una/LTO-Redaktion
Einspeisestreit um Kabelnetze: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8366 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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