LG Köln: Kosten-Deckelung für Abmahnungen wegen Verwendung fremder Fotos

15.08.2011

In einem Verfahren um die unerlaubte Verwendung fremder Fotos für eine Privatauktion bei eBay hat das LG Köln mit einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten der Abmahnung auf 100 Euro begrenzt sind.

Die einmalige Verwendung weniger fremder Fotos, um im Rahmen einer privaten eBay-Auktion Reifen zu verkaufen, stellt nach Ansicht des Landgerichts (LG) Köln lediglich eine einfach gelagerte Urheberrechtsverletzung dar. Dafür dürfen dem Urheberrechtsverletzer gemäß § 97 a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nicht mehr als 100 Euro Abmahnkosten in Rechnung gestellt werden (Beschl. v. 29.07.2011, Az. 28 S 10/11).

Im Ausgangsverfahren vor dem Kölner Amtsgericht (AG) (Urt. v. 21. April 2011, Az. 137 C 691/10) entschieden die Richter über die Klage eines Rechteinhabers, der vom eBay-Verkäufer neben 1.800 Euro Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung von sechs Fotos auch Anwaltskosten in Höhe von 1.192,60 Euro kassieren wollte. Das Amtsgericht vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass der vom Kläger geforderte Schadensersatz weit überzogen war.

Das LG teilte nunmehr mit, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, da das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerfrei die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG auf den vorliegenden Fall angewandt hat.

cla/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LG Köln: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4019 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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