Erst reißt die Kette des Leihfahrrads, dann greifen Wespen an, schließlich rutscht die Frau beim Schnorchelausflug aus. Das Reiseunternehmen haftet dafür aber nicht, wie das LG Köln entschied.
Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden und die Klage eines Ehepaares gegen den Reiseveranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen (Urt. v. 08.03.2022, Az. 32 O 334/20).
Das Ehepaar hatte eine dreiwöchige Pauschalreise nach Mauritius für rund 12.600 Euro gebucht. Vor Ort ging allerdings so einiges schief. bei der Ankunft im Hotel am Anreisetag um 8:00 Uhr mussten die beiden bis 15 Uhr warten, bevor sie ihr Zimmer beziehen konnten. Im Laufe ihres Aufenthalts ging auf ihrem Zimmer eine Flasche Rum zu Bruch. Dann riss einem der beiden während einer Fahrradtour über die Insel die Kette des am Hotel geliehenen Fahrrads. Für die Ehefrau kam es besonders schlimm: Sie wurde auch noch von einer Wespe gestochen und musste im Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zu allem Übel rutschte sie zuletzt beim Aussteigen aus einem Boot während eines Schnorchelausflugs aus und brach sich das Handgelenk.
Das Paar verlangte wegen alldem von dem beklagten Reiseunternehmung Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.750 Euro sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000 Euro. Schließlich verlangten sie die Feststellung, dass das Reiseunternehmen für alle weiteren Schäden der Frau aufkommen muss.
Reise war nicht mangelhaft
Das Gericht wies die Klage aber ab. Es lägen keine Mängel der gebuchten Reise vor, hieß es zur Begründung. Es handele sich lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, die hinzunehmen seien. Insbesondere sei die bemängelte Wartezeit bei der Ankunft im Hotel hinzunehmen, da die Zimmer üblicherweise sowieso erst um 14:30 Uhr bezugsfertig seien. Das Hotel habe außerdem kulanterweise ein amerikanisches Frühstück angeboten, um die Wartezeit zu verkürzen. Auch die als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers, nachdem die Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert werden und stelle keinen Mangel dar. Das gleiche gelte laut Gericht auch für die gerissene Fahrradkette.
Auch wenn sich in einem Baum neben der Terrasse des Hotels ein Wespennest befunden habe, unterfalle der Wespenstich der Ehefrau dem allgemeinen Lebensrisiko, hieß es weiter. Bei dem Unfall beim Schnorchelausflug habe sich ebenfalls das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko. Der Reiseveranstalter sei hierfür nicht verantwortlich. Außerdem hätte die Frau die Gefahr des nassen Bootsrands selbst erkennen können oder sich zumindest beim Aussteigen helfen lassen können.
acr/LTO-Redaktion
LG Köln zu missglückter Traumreise: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48006 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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