LG Köln zum Versicherungsschutz bei Lockdown-Schließungen: Corona und die Ver­trags­klau­seln

17.12.2020

Das LG Köln beschäftigt sich derzeit mit Klagen von Gastronomiebetrieben gegen ihre Versicherungen. Sie verlangen Entschädigungen für die Betriebsschließungen im Lockdown. Ob sie die bekommen, hat das LG Köln nun mehrfach geklärt.

Versicherungen müssen den Betreibern von Lokalen und Gaststätten keine Entschädigung für die Schließungen im ersten Lockdown zahlen, wenn das neuartige Coronavirus eindeutig nicht in den Versicherungsbedingungen enthalten ist. Das hat das Landgericht (LG) Köln in mehreren Verfahren so entschieden. In zwei Fällen ging dies zulasten der versicherten Gastronomiebetriebe aus (Urt. v. 26.11.2020, Az. 24 O 252/20; Urt. v. 02.12.2020, Az. 20 O 139/20), einmal zulasten der Versicherung.

Beim LG Köln befassen sich zwei Zivilkammern mit den Klagen aus der Gastronomie gegen die Versicherungen. Die Betreiber verschiedener Lokale und Gaststätten würden gegen die beklagten Versicherungen Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung geltend machen, erklärte eine Sprecherin. Laut Gericht fordern sie aufgrund der angeordneten Schließung ihres Betriebs im Frühjahr Entschädigungsleistungen im Rahmen von 8.250 bis 162.000 Euro. 

Dabei beriefen sich die klagenden Gastwirte darauf, dass sich die Versicherungsbedingungen immer auf die jeweils aktuelle Version des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beziehen, so die Sprecherin. Daher sei auch das neuartige Coronavirus von den Versicherungsbedingungen umfasst, so das Argument der klagenden Gastronomen.

Die Versicherungen hingegen machen geltend, dass das neuartige Coronavirus nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt sei. Außerdem hätte dadurch, dass Gäste noch Essen zum Verzehr abholen konnten, gar keine vollständige Betriebsschließung vorgelegen.

Klar formulierte Krankheitsauflistung ist abschließend

In allen nun entschiedenen Fällen kam es auf die einzelnen Klauseln der jeweils abgeschlossenen Versicherungsverträge an, wie das Gericht mitteilte. In den zwei Fällen, in denen die Klagen letztlich abgewiesen wurden, habe der Deckungsschutz der Versicherung nur für die aufgelisteten Krankheiten bestanden - das Coronavirus sei dabei nicht aufgezählt worden, so das LG. Da die entsprechenden Klauseln auch ausreichend klar formuliert gewesen seien, sei es für den Versicherungsnehmer auch erkennbar gewesen, dass dies eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten darstellt. Die Klauseln hätten daher einer Inhaltskontrolle standgehalten.

In einer der drei Entscheidungen hat das Gericht die Klauseln allerdings anders bewertet und dem Gastwirt dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen. Die in dem Fall verwendeten Versicherungsbedingungen waren Gerichtsangaben zufolge mehrdeutig und damit nicht klar genug. Zum Einen seien die genannten Krankheiten und Erreger in einer Auflistung zwar erkennbar abschließend aufgezählt worden. An einer anderen Stelle im Vertrag sei jedoch festgelegt worden, dass der Versicherer leisten muss, wenn "'von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen'" der  Gastbetrieb geschlossen wird.

Diese Mehrdeutigkeit erwecke, so das LG in diesem Fall, beim Versicherungsnehmer den Eindruck, dass "sämtliche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes" von der Versicherung umfasst seien. Diese Auslegungszweifel gingen damit zulasten der Versicherung gehen. Wie viel Ersatz die Versicherung leisten muss, darüber streiten die Parteien nun weiterhin. Ob die Anordnungen zur Betriebsschließung unwirksam waren oder nicht, sei unerheblich, betonte das Gericht jedenfalls: Schließlich werde auch in den Versicherungsbedingungen nicht danach unterschieden.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Köln zum Versicherungsschutz bei Lockdown-Schließungen: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43756 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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