LG Koblenz zu irreführender Werbung: Wer mit 5G wirbt, muss auf Netz­schwie­rig­keiten hin­weisen

02.06.2021

Telekommunikationsanbieter müssen Verbraucher darauf hinweisen, dass das 5G-Netz, mit dem sie werben, noch nicht überall verfügbar ist. Tun sie es nicht, ist entsprechende Werbung unzulässig, so das LG.

Das Landgericht (LG) Koblenz hat die Weihnachtswerbung eines Telekommunikationsanbieters für seine Dienstleistung im 5G-Netz für unzulässig erklärt (Urt. v. 09.04.2021, Az. 4 HK o 51/20).

Im vorliegenden Fall hatte ein Telekommunikationsanbieter einen Konkurrenten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verklagt. Das beklagte Unternehmen hatte zur Weihnachtszeit für ein Angebot mit 5G-Netz geworben, dass das klagende Unternehmen für Verbrauchertäuschung hielt.

Dieses Angebot sei in der Tat aus zwei Gründen irreführend gewesen, wie nun auch das LG befand: Zunächst hätte das beklagte Unternehmen deutlich machen müssen, dass die Leistung - also der Service mit 5G-Netz nicht überall verfügbar ist. Das Unternehmen dürfe nämlich nicht davon ausgehen, dass die Zielgruppe seines Angebots so technikaffin ist, dass sie weiß, dass es bei der flächendeckenden 5G-Netz Abdeckung derzeit noch viele Probleme gibt. Die Verbraucherinnen und Verbraucher wüssten gerade nicht alle, dass das 5G-Netz nur in einzelnen Städten Deutschlands ausgebaut und nutzbar ist.

Außerdem hätte in diesem Fall der Service im 5G-Netz auch zu den niedrigen Anbotspreisen aus der Werbung erhältlich sein müssen, die in der Werbung versprochen worden waren, so das Gericht. Der Anbieter hatte stattdessen nur mit einem "ab"-Preis geworben, ohne kenntlich zu machen, dass der Preis für das Angebot bei Nutzung des 5G-Netzes höher ausfallen würde. Das erwecke den unzutreffenden Eindruck, der Kunde könne bereits zu diesem "ab"-Preis 5G-Leistungen erhalten. Tatsächlich konnte der Service mit 5G-Netz aber nur zu höheren Kosten gekauft werden. Das Weihnachtsangebot ohne entsprechende Kennzeichnung ist nach Ansicht des Gerichts ebenfalls unzulässig.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Koblenz zu irreführender Werbung: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45111 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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