Betreiber von Waschanlagen verletzen ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie die Scheibenwischer der Fahrzeuge nicht abdecken. Das erkannte das LG Hannover, nachdem ein Kunde aufgrund von Schäden an Heckklappe, Scheibenwischer und Scheibe seines Autos geklagt hatte.
Zu den Pflichten der Waschmanlagenbetreiber gehört nicht nur, Fehlfunktionen der Waschanlage selbst zu vermeiden. Sie sind auch verpflichtet, die Scheibenwischer der Kundenfahrzeuge vor dem Waschgang mit Schutzhüllen zu versehen. Kommen sie dem nicht nach, können sie sich schadensersatzpflichtig machen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hannover hervor (Urt. v. 27.03.2015, Az. 10 S 17/12).
Das Gericht entschied über die Berufung eines Kunden, der Schäden im Heckbereich seines Autos auf die Pflichtverletzung eines Waschanlagenbetreibers zurückführte. Nach dem Waschgang hatte der Mann bemerkt, dass die Heckklappe verformt, die Heckscheibe verspannt und der Scheibenwischer abgerissen war. Der Betreiber der Waschanlage hatte sich geweigert, den Schaden zu ersetzen.
Wie das LG nun nach Einholung eines Sachverständigengutachten feststellte, habe die Waschbürste diese Schäden verursacht. Da sie von oben nach unten gestrichen sei, habe sie zunächst den Heckscheibenwischer von der Scheibe abgehoben. Dann hätten sich einzelne Bürstenfastern im Scheibenwischer verklemmt und diesen sodann abgerissen. Dadurch seien auch Heckklappe und die Scheibe beeinträchtigt worden.
Mit einer Kunststoffhülle wäre dies nicht passiert, so das Gericht. Die Bürste wäre dann über die nasse und glatte Hülle hinweggeglitten und hätte den Scheibenwischer gar nicht erst aufgerichtet. So müsse der Betreiber der Waschanlage für die Schäden am Fahrzeug haften. Derartige Hüllen seien schließlich auch branchenüblich, so das LG.
una/LTO-Redaktion
LG Hannover zu Waschanlage: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15147 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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