Ein in London ansässiger Anbieter von Online-Glücksspielen darf nicht mehr auf deutschen Internetseiten werben. Das LG Hannover gab damit einer Klage der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH statt, wie am Dienstag bekannt wurde.
Die Werbung des beklagten Anbieters auf deutschen Internetseiten verstoße gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), entschied das Landgericht Hannover (LG). Die 5. Kammer für Handelssachen ist überzeugt, dass sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt auch an Spieler aus Deutschland gerichtet habe (Az. 25 O 98/10).
Das generelle Werbeverbot für das Internet aus dem GlüStV verstoße auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen EU-Recht.
Selbst wenn ein staatliches Glücksspielmonopol gegen Europarecht verstoßen sollte, sei das generelle Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar. Schließlich könne der nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert regeln, so die Kammer.
PM LG Hannover/ssc/LTO-Redaktion
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LG Hannover: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4402 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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