LG Hannover zu Begründungsmangel: Miet­p­reis­b­remse in Nie­der­sachsen ist unwirksam

12.08.2020

Die vor gut dreieinhalb Jahren in Niedersachsen eingeführte Mietpreisbremse gegen überteuerte Wohnungen ist laut einem Gerichtsurteil LG Hannover unwirksam. Dies ist zwar nicht bindend, könnte aber Signalwirkung entfalten. 

Die niedersächsische Mietpreisbremse in ihrer ursprünglichen Form ist unwirksam. Grund dafür sei, dass mit der Veröffentlichung der Mieterschutzverordnung Ende 2016 nicht auch eine Begründung geliefert wurde, entschied das Landgericht (LG) Hannover am Mittwoch (LG Hannover, Urt. v. 12.08.2020, Az.: 7 S 7/20). Damit bestätigte das LG eine Entscheidung des Amtsgericht (AG) Hannover, dass bereits Ende 2019 einer Mieterin keinen Rückzahlungsanspruch auf vermeintlich zu viel gezahlte Miete zugesprochen hatte. Dagegen legte die Mieterin Berufung ein. Schon in der Verhandlung hatte die Zivilkammer darauf hingewiesen, dass die Berufung vorraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

Das Land Niedersachsen hatte auf Grundlage einer Ermächtigung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Verordnung erlassen, die eine Mitpreisbremse beinhaltet. In der Verordnung wird unter anderem Hannover als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen, die Begründung dafür fehlte allerdings. 

Das Gericht bemängelte insbesondere diese fehlende Begründung. Zwar sei im März 2018 nachträglich auf der Homepage des Ministeriums eine Begründung veröffentlich worden, dies reiche aber nicht aus, so ein Gerichtssprecher gegenüber LTO. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur hessischen Mietpreisbremse. Demnach muss eine Begründung der Verordnung bereits bei Erlass vorliegen. Dies sei bei der niedersächsischen Verordnung nicht der Fall, aus der unwirksamen Regelung können die Mieter nun auch keine Ansprüche geltend machen, entschieden die Richter. 

Zwar ist diese Entscheidung für andere Gerichte in Niedersachsen nicht bindend, wegen der zugrunde liegenden Entscheidung des BGH gehe man aber von einer praktischen Signalwirkung aus, wie ein Gerichtsprecher LTO mitteilte. De facto sei dies ein Signal, dass niemand Ansprüche aufgrund der Verordnung geltend machen könne. 

Neue Verordnung ist bereits in Arbeit

Die Mietpreisbremse besagt, dass der Preis für Neuvermietungen nur noch zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen soll. Ansonsten kann man seinen Vermieter verklagen und Geld zurückfordern. Die Regelung gilt nach der Ursprungsfassung in Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wolfsburg und auf sieben Nordseeinseln. 

Das Bauministerium arbeitet unterdessen an einer neuen Verordnung, die derzeit nach Angaben eines Sprechers von den Kommunen und Verbänden geprüft wird. Voraussichtlich im Spätherbst solle sie verabschiedet werden.

In der neuen Fassung der Mietpreisbremse fielen Buchholz, Buxtehude, Leer, Vechta und Wolfsburg heraus. Dank zahlreicher Neubauten in den vergangenen Jahren stiegen die Mieten dort früheren Angaben des Ministeriums zufolge nicht mehr stärker als im Landesdurchschnitt. Neu hinzu kommen Gifhorn und Laatzen. Ohnehin wäre nach fünf Jahren ein Datenabgleich nötig gewesen, sagte ein Ministeriumssprecher. Dem habe man bereits jetzt "Rechnung getragen". Die Mietpreisbremse soll vor überteuerten Wohnungen schützen. 
 

vbr/LTO-Redaktion 

Mit Materialien der dpa 

Zitiervorschlag

LG Hannover zu Begründungsmangel: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42479 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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