Wer sich nicht festhält, wenn der Bus los fährt, und deshalb hinfällt, bekommt kein Geld von den Verkehrsbetrieben. Anders nur, wenn man erkennbar behindert ist. Das ist man aber nicht, nur weil man zwei Einkaufstüten trägt.
Das Landgericht (LG) Hannover hat die Klage einer Frau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Sturz im Linienbus abgewiesen (Urt. v. 11.03.2016, Az. 10 O 75/15).
Die seinerzeit 48-jährige Klägerin bestieg morgens einen Linienbus in Wunstorf. Nach Vorzeigen der Fahrkarte ging sie mit einer Tüte in jeder Hand an mehreren - der Behauptung nach - belegten Sitzplätzen vorbei durch den Mittelgang des Busses und steuerte einen freien Sitzplatz im Bereich um die vierte Sitzreihe an. Zu dieser Zeit stand der Bus noch an der Haltestelle. Als der Fahrer des Busses anschließend – nach Aussage der Frau ruckartig - anfuhr, um die Haltestelle zu verlassen, stürzte die sie im Mittelgang, da sie keinen sicheren Halt hatte.
Der Fahrer kontaktierte an der nächsten Haltestelle den Rettungsdienst. Infolge des Sturzes erlitt die Klägerin erhebliche Schmerzen und musste stationär behandelt werden. Vor dem LG begehrte sie ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro sowie verletzungsbedingte Mehraufwendungen von 5.827,90 Euro.
Da verschuldensabhängige Ansprüche mangels Pflichtverletzung des Busfahrers nicht bestünden und eine Gefährdungshaftung wegen anspruchsausschließenden Mitverschuldens der Frau nicht gegeben sei, wies das LG die Klage ab.
Busfahrer muss sich auf Verkehr konzentrieren
Der durch den Kraftschluss des Leerlaufes bei Linienbussen entstehende allgemeine Anfahrtruck sei üblich. Hiermit müsse ein Fahrgast grundsätzlich rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Tut er dies nicht, begründe dies keinen Schuldvorwurf.
Ebenso sei dem Busfahrer nicht vorwerfbar, dass er sich auf die mit dem Anfahren verbundenen Tätigkeiten konzentriert und die Klägerin nicht weiter beobachtet hatte. Der Fahrer eines Linienbusses dürfe darauf vertrauen, dass Fahrgäste im eigenen Interesse ihrer Verpflichtung nachkommen, sich stets einen festen Halt zu verschaffen, befand die Kammer. Etwas anderes gelte ausnahmsweise dann, wenn für den Busfahrer leicht erkennbare Anhaltspunkte bestehen, dass der zugestiegene Fahrgast nicht in der Lage sein könnte, den normalerweise zugrunde zulegenden Anforderungen, sich einen sicheren Halt zu verschaffen, zu genügen.
Die Frau war aber weder bewegungsmotorisch eingeschränkt noch habe ihr mittleres Alter zu erhöhter Aufmerksamkeit gezwungen. Auch eine "Behinderung" der Klägerin durch ein (etwaig) für den Fahrer erkennbar erhebliches Gewicht der Einkaufstüten sei nicht als relevante Behinderung anzusehen. Es handele sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um eine zwingende, unbehebbare Behinderung, welcher nur durch Rücksichtnahme seitens des Fahrers abgeholfen werden konnte.
LG rät Fahrgästen festen Halt zu suchen
Daher sei er nicht verpflichtet gewesen, sie nach Vorzeigen des Fahrausweises weiter zu beobachten. Hielte man den Fahrer für verpflichtet, derartige Beobachtungen bei jeglichen Fahrgästen mit Gepäckstücken anzustellen, auch wenn sich kein Hinweis auf eine unbehebbare Behinderung des Fahrgastes ergibt, so würde das in unvertretbarem Maß seine Aufmerksamkeit von der Beobachtung derjenigen Vorgänge ablenken, welche er im Interesse der Verkehrssicherheit im Auge behalten muss.
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen scheide schließlich auch eine verschuldensunabhängige Haftung der Verkehrsbetriebe nach dem Straßenverkehrsgesetz aus. Das ganz überwiegende Eigenverschulden der Frau an dem Sturz und den daraus resultierenden Folgen lasse die von den Verkehrsbetrieben zu vertretende Betriebsgefahr des Linienbusses vollständig zurücktreten und führe zur alleinigen Haftung der Frau für die Folgen des Unfalls.
Das LG rät daher Fahrgästen im öffentlichen Personennahverkehr im eigenen Interesse dazu, stets unmittelbar nach Zustieg festen Halt zu suchen.
acr/LTO-Redaktion
LG Hannover zu Sturz im Linienbus: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19010 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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