Wer seine Mitgliedschaft bei Parship innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist kündigte, staunte oft nicht schlecht, als die Rechnung der Partnervermittler ins Haus flatterte. Denn laut Parship konnte die Höhe des zu leistenden Wertersatzes bis zu drei Viertel des Produktpreises für den vom Kunden abgeschlossenen Vertrag betragen. Das LG Hamburg beanstandete diese Berechnungspraxis nun.
Nach dem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg ist der Wertersatz auf der Grundlage des vereinbarten Gesamtpreises anhand des Verhältnisses der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu den vertraglich vorgesehenen Gesamtleistungen zu berechnen (Urt. v. 22.07.2014, Az. 406 HKO 66/14). Die Parship GmbH verstieß nach Ansicht des Gerichts mit ihren Wertersatzforderungen sowohl gegen die alte als auch gegen die neue gesetzliche Regelung über die Höhe des Wertersatzes im Fall eines Widerrufs.
Geklagt hatte ein Kunde, der einen Vertrag über eine zum Preis von 269,40 Euro angebotene sechsmonatige Mitgliedschaft innerhalb von 14 Tagen widerrufen hatte und für Online-Kontakte 202,41 Euro zahlen sollte, teilte die Verbraucherzentrale Hamburg mit. Nach der Bemessungsgrundlage des LG schuldet der Kunde aber nur einen Wertersatz von rund 20 Euro.
Dem Argument der Partnervermittler, die Höhe des Wertersatzes solle gegen den Missbrauch des Widerrufsrechts vorbeugen, folgte das Gericht nicht. Schließlich könne die Parship GmbH ihren Kunden während der Widerrufsfrist auch keine oder nur eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten bieten, um Missbrauch vorzubeugen.
age/LTO-Redaktion
LG Hamburg zu Online-Partnervermittlungen: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12670 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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