Ein Rechtsanwalt darf auf seiner Website nur mit Städten werben, in denen er entweder selbst über eine Niederlassung verfügt, oder Kooperationen mit ansässigen Anwälten betreibt. Anderenfalls verstößt er gegen den lauteren Wettbewerb, so das LG Hamburg.
Werben Rechtsanwälte mit Städten, in denen sie gar nicht vertreten sind, verstößt das gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und begründet einen Unterlassungsanspruch. Dies entschied das Landgericht (LG) Hamburg (Urt. v. 07.08.2014, Az.: 327 O 118/14).
Die beklagte Rechtsanwältin hatte auf ihrer Website mit mehreren Städtenamen geworben. Dort hieß es: "Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig… Rechtsanwälte vertreten Ihren Fall... Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen." In keiner dieser Städte unterhielt die Juristin jedoch eine Niederlassung.
Im November 2013 machte die Klägerin, eine konkurrierende Rechtsanwältin, hiergegen einen Anspruch auf Unterlassung geltend. Zur Begründung wies sie auf die in ihren Augen unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten hin und sah in dem Text gleichzeitig eine Irreführung der Mandanten. Durch die Werbung entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Beklagte in den genannten Städten Niederlassungen betreibe.
Das LG Hamburg schloss sich dem an und verurteilte die Werbende zur Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG. Das Gericht bestätigte die wettbewerbswidrige – somit unzulässige – Werbung und die Irreführung der Mandanten gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.
Die persönliche Betreuung ihrer Angelegenheiten und die leichte Erreichbarkeit eines Rechtsanwalts seien Rechtssuchenden regelmäßig wichtig, so das Gericht. Für sie sei es gerade nicht ausreichend, dass die Beklagte, wie alle Rechtsanwälte seit Einführung der Singularzulassung, vor jedem Landgericht in Deutschland auftreten könne. Dabei handele es sich um eine Selbstverständlichkeit.
avp/LTO-Redaktion
LG Hamburg zu Kanzleiwerbung: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13610 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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