Viele Verbraucher sind von den ständigen Werbeeinblendungen auf Internetseiten genervt und nutzen spezielle Software, um derartige Anzeigen zu unterdrücken. Hierin sah die ProSiebenSat1 Digital GmbH eine wettbewerbswidrige Behinderung. Einen entsprechenden Verfügungsantrag nahm das Unternehmen inzwischen jedoch zurück.
ProSiebenSat1 störte sich an einer zum Teil kostenpflichtigen "Whitelist" eines Anbieters und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Anzeigen von Werbetreibenden, die sich auf dieser Liste befänden, könnten nicht geblockt werden. Diese Software "bedrohe" werbefinanzierte Online-Medien "existenziell".
Das Landgericht (LG) Hamburg äußerte in mündlicher Verhandlung Bedenken zur Begründetheit des Antrags. Inzwischen hat das Medienunternehmen aus Unterföhring den Verfügungsantrag zurückgenommen (Az. 312 O 341/13).
tko/LTO-Redaktion
LG Hamburg zu Werbeblocker-Software: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9725 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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