Die Uniklinik Gießen muss einen herzkranken Jungen mit schwerem Hirnschaden nicht auf die Warteliste für ein Spenderorgan setzen. Das hat das LG Gießen am Freitag nach einem monatelangen Streit mit den Eltern des Kindes entschieden.
Das Landgericht (LG) Gießen stützt mit seiner Entscheidung das Vorgehen der behandelnden Ärzte. Diese hatten den Zweijährigen wegen der Hirnschädigung und der damit verbundenen Risiken als nicht transplantationsfähig eingestuft. Die Einschätzung der Ärzte sei nicht zu beanstanden, so nun das Gericht. Auch die entsprechende Norm des Transplantationsgesetzes und die in letzter Zeit vielfach kritisierten Richtlinien der Bundesärztekammer seien wirksam. Auf diese Regelungen hatten sich die Mediziner berufen (Urt. v. 24.10.2014, Az. 3 O 290/14).
Der Fall hatte für großes Aufsehen gesorgt. Kritiker warfen den Ärzten vor, sie diskriminierten Behinderte. Die Klinik hatte das mehrfach zurückgewiesen. Auch in dieser Frage gab es Rückendeckung des Gerichts: Es liege keine Diskriminierung vor, erklärte der Richter. Nicht die Hirnschädigung an sich, sondern die damit verbundenen erhöhten Operationsrisiken seien ein Hindernis für die Transplantation. Der Sprecher des Uniklinikums in Gießen sagte, man sehe sich durch das Urteil in der Einschätzung des Falls "vollumfänglich" bestätigt. Man werde jetzt auf die Eltern zugehen und die noch verbleibenden Behandlungsmöglichkeiten besprechen.
Die Eltern waren mit ihrem Sohn zur Behandlung aus der Türkei nach Deutschland gekommen. Kurz vor der Abreise Ende März erlitt er einen Herzstillstand. In Gießen stellte sich heraus, dass der Zweijährige dadurch einen schweren Hirnschaden erlitten hatte. Nach der Entscheidung der Ärzte, das Kind nicht auf die Warteliste zu setzen, hatten die Eltern im September das Gericht angerufen. Der Junge ist derzeit an ein künstliches Herz angeschlossen.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
LG Gießen zur Organtransplantation: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13594 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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