Es ist die bisher größte gerichtliche Schlappe für den Taxidienst in Deutschland: Das LG Frankfurt hat bereits am vergangenen Donnerstag eine einstweilige Verfügung gegen Uber erlassen. Demnach ist der Dienst nicht mit den Regeln gegen den unlauteren Wettbewerb vereinbar. Das Verbot gilt bundesweit, Uber hat bereits anbgekündigt, es nicht zu akzeptieren.
Der Fahrdienst Uber B.V. ist vorerst deutschlandweit gestoppt. Die einstweilige Verfügung gegen das amerikanische Startup-Unternehmen mit Europa-Sitz in den Niederlanden, welches per App Beförderungen von Privaten durch Private vermittelt, hat das Landgericht (LG) Frankfurt erlassen.
Antragstellerin ist die Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen, die in Deutschland auch eine Taxi-App anbietet. Die Kammer betrachtet Uber also als Wettbewerberin des Taxiunternehmens. Ihre Verfügung erging wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (LG Franfurt, Beschl. v. 25.08.2014, Az. 2-03 O 329/14).
Kommt Uber der einstweiligen Verfügung nicht nach, die bis zu einer mündlichen Verhandlung über den Widerspruch gilt, droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Ohne Personenbeförderungsgenehmigung: Teilnahme an unlauterem Wettbewerb
Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Funktionsweise der App Uber und UperPop gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), da die vermittelten Fahrten ohne Genehmigung stattfänden. Es ist dem Dienst nun untersagt, entsprechende Fahrten zu vermitteln. Die einzig denkbare Ausnahme: Nur wenn das gezahlte Entgelt unterhalb der Betriebskosten für die Fahrt läge, wäre diese keine entgeltliche Beförderung und das PBefG nicht anwendbar. Als Geschäftsmodell ein unrealistisches Szenario, auch wenn die Inanspruchnahme der Dienste Privater über die App günstiger ist als eine Taxifahrt.
Da die Vorschriften des PBefG auch dazu dienten, im Interesse der Marktteilnehmer den Taxiverkehr zu regeln, stellt dieser Verstoß nach Ansicht der Frankfurter Zivilrichter auch eine unerlaubte geschäftliche Handlung nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, konkret nach §§ 3 und 4 Nr. 11 UWG.
Uber sei, auch wenn das Unternehmen Beförderungen nur vermittle und selbst keine Beförderungsleistung erbringe, zumindest als Teilnehmerin eines begangenen Verstoßes anzusehen, argumentiert die Kammer. Schließlich erfasse die Vorschrift des § 6 PBefG auch Umgehungen von Bestimmungen des Gesetzes und das Startup werde am Fahrpreis beteiligt.
Bis zur mündlichen Verhandlung Betrieb bundesweit verboten
Es ist die erste zivilrechtliche und damit bisher schon räumlich weitreichendste Entscheidung gegen Uber. Zwar wurde der Dienst unlängst in Berlin und Hamburg untersagt. Dabei handelte es sich jedoch nur um regionale Verbote. In der Hansestadt hatte das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg das behördliche Verbot erst kürzlich aufgehoben. Anders als bei einem behördlichen Verbot kann das LG Frankfurt als Zivilgericht den Betrieb nicht nur für eine Kommune, sondern bundesweit untersagen, wenn es wie hier von einer unlauteren Handlung ausgeht.
Das Unternehmen, das weltweit in über 200 Städten aktiv ist, wird es bei der Verfügung nicht belassen. Uber teilte bereits mit, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Widerspruch einzulegen. "Wir werden die Entscheidung angreifen und unsere Rechte mit Nachdruck und aufs Äußerste verteidigen", teilte das Unternehmen auf Anfrage mit. "Wir sind der Auffassung, dass Wettbewerb für alle gut ist". Fortschritt und Innovation dürften nicht ausgebremst werden.
Die Taxifahrer freut die Entscheidung. Der Gesetzgeber lasse das Geschäftsmodell der Fahrgastbeförderung nur nach definierten Standards zu, sagte Dieter Schlenker, Vorsitzender der Genossenschaft Taxi Deutschland eG. "Kein Fahrgast kann Fahrer, Unternehmen und Fahrzeug durchchecken." Das Taxigewerbe kritisiert an dem neuen Dienst unter anderem, dass der Kunde bei einem Unfall nicht ausreichend geschützt sei, dass der Fahrer keine Gesundheitsprüfung absolvieren müsse und das Fahrzeug nicht überprüft werde.
Auch Verkehrsrechtsexperten halten die Apps für mit dem derzeit geltenden Recht nicht vereinbar.
Mit Material von dpa
una/pl/LTO-Redaktion
LG Frankfurt stoppt Uber und UperPop: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13058 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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