Die Billigfluglinie Easyjet wollte ihren Kunden bei Rücktritt keine Flughafengebühren erstatten - auch dann, wenn diese gar nicht angefallen waren. Das geht so nicht, urteilte das LG Frankfurt.
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat in einem nun bekannt gewordenen Urteil eine Vertragsklausel der Billigfluglinie Easyjet bezüglich der Flughafengebühren gekippt. Die Fluggesellschaft hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen, ihren Kunden Steuern und Gebühren zu erstatten, falls sie von ihrem Beförderungsvertrag zurücktreten sollten (Urt. v. 14.12.2017, Az. 2-24 O 8/17).
Diese Posten machen einen erheblichen Anteil des Gesamtticketpreises aus. Die AGB sahen vor, dass im Falle eines Rücktritts Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von Easyjet erhoben werden, auch dann nicht erstatten würden, wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggäste basieren - und damit im Einzelfall gar nicht anfallen.
Das Gericht wertete diese Regelung als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und gab damit einer Klage der Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg statt, wie eine Justizsprecherin bestätigte.
Ordnungsgeld von 250.000 Euro
"Wir begrüßen diese Entscheidung. Die Airline soll aus dem Rücktritt des Kunden keine zusätzlichen Vorteile ziehen, indem sie sich ausbedingt, zusätzlich zu dem für den Kunden verlorenen Beförderungsentgelt die tatsächlich nicht angefallenen Steuern und Gebühren behalten zu dürfen", erklärte Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer Mitteilung vom Donnerstag.
Die Kammer drohte Easyjet ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro für den Wiederholungsfall an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit einer Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt angegriffen werden.
Die Geschäftsbedingungen von Fluglinien sind immer wieder Gegenstand juristischer Diskussionen, bspw. der Ausschluss der Geltendmachung von Fluggastrechten über einschlägige Online-Portale.
dpa/mam/LTO-Redaktion
Erstattung der Flughafengebühren bei Rücktritt: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26319 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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