Ungewöhnlicher Familienzuwachs im Taunus: Eine Waschbärfamilie nistete sich im Dach eines Wohnhauses ein. Der Hauseigentümer will den Schaden von der Sanitärfirma ersetzt haben, doch das Landgericht Frankfurt wies seine Klage ab.
So hat sich ein Hauseigentümer im Taunus bei Frankfurt am Main einen tierischen Familienzuwachs sicher nicht vorgestellt: Waschbären mögen niedlich sein, aber wenn sie sich ungefragt im eigenen Dachstuhl breitmachen, ist die Begeisterung durch die Schädlinge schnell getrübt. So geschah es in einem Fall, über den jetzt das Landgericht (LG) Frankfurt am Main zu entscheiden hatte.
In einem Haus fror im Winter eine Wasserleitung an der Außenwand ein. Der Inhaber des Heizungs- und Santitärbetriebs, der daraufhin vom Hauseigentümer beauftragt worden war, kappte die eingefrorene Wasserleitung. Im Zuge der Arbeiten entfernte der Installateur die Holzverkleidung einer Loggia, um an den dortigen Wasserhahn zu gelangen. Hinter der Verkleidung befand sich ein Hohlraum, den der Handwerker nach Abschluss der Arbeiten jedoch nicht wieder verschloss.
Zwei Monate später bemerkte der Eigentümer des Hauses verdächtige Kratzgeräusche aus dem Dach: In dem Hohlraum hatten sich Waschbären eingenistet. Er informierte die Sanitärfirma, woraufhin diese die Holzverkleidung provisorisch verschloss. Doch die Geräusche wurden immer lauter. Mittlerweile lebten vier junge Waschbären und ihre Mutter in dem Hohlraum, stellte ein später beauftragter Kammerjäger fest. Die Tiere fing er per Lebendfalle ein, ein Schreiner verschloss die Holzverkleidung an Loggia und Dach danach fachgerecht.
Die Arbeiten kosteten den Hauseigentümer insgesamt 6.750 Euro, die er nun nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631, 634 Nr. 4, 249 ff. und § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Sanitärunternehmer zurückhaben wollte.
Urteil ohne Waschbären-Entschädigung
Der Hauseigentümer machte den Sanitärbetrieb für den ungewollten tierischen Besuch verantwortlich. Er argumentierte vor Gericht, dass die Waschbärplage durch den Hohlraum entstanden sei, den der Klempner bei Reparatur des Wasserschadens offengelassen hatte.
Das Landgericht Frankfurt sah dies jedoch anders (Urt. v. 17.05.2024, Az. 2-02 O 578/23): "Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen", so das Gericht.
Es habe in dem Fall auch nicht festgestellt werden können, dass Eigentümer und Klempner vereinbart hätten, dass der Sanitärbetrieb die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen solle. Auch eine Schutzpflichtverletzung konnte das Gericht nicht erkennen.
Schließlich befand das LG, dass der Hauseigentümer den Nachweis hätte erbringen müssen, dass in der Region ein allgemeines Waschbärproblem besteht. Da bereits zum Zeitpunkt des ersten provisorischen Verschlusses der Verkleidung Waschbären in dem Hohlraum lebten, könne die Verantwortung für das Eindringen der Tiere nicht eindeutig dem Sanitärbetrieb zugeschrieben werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Rechtsgrundlage ergänzt am 01. Oktober 2024, 11:00 Uhr.
ls/LTO-Redaktion
LG Frankfurt verneint Schadensersatz: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55511 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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