LG Duisburg zu Akteneinsicht: Lieber hohe Druckkosten als kaputte Augen

29.07.2014

Schickt ein Gericht dem Verteidiger die Akten nicht in Papierform, sondern auf einem Datenträger, hat der Verteidiger Anspruch auf Erstattung der Druckkosten, sofern er sich die Akten ausdruckt. Das LG Duisburg hielt es für unzumutbar, 76 Aktenbände am PC-Bildschirm lesen zu müssen.

Dem Verteidiger waren Akten im Umfang von über 70 Bänden nur auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt worden. Nachdem der Anwalt die Akten ausgedruckt hatte, machte er die Druckkosten in Höhe von über 2.300 Euro geltend.

Die Staatskasse lehnte dieses Gesuch ab, mit Übersendung des Datenträgers sei dem Antrag auf Akteneinsicht bereits genüge getan. Außerdem hätte der Anwalt zumindest zwei Seiten auf einem Blatt hätte ausdrucken können, um Kosten zu sparen.

Dieser Ansicht trat das Landgericht (LG) Duisburg entgegen. Weder sei es zumutbar, 76 Akten am Bildschirm zu lesen, noch den Text auf die halbe Schriftgröße zu verkleinern, nur um Druckkosten zu sparen. Die Justiz habe bereits im Vorfeld erhebliche Kosten eingespart, indem sie keine Mehrfachakten für die Verteidiger hergestellt, sondern das Material elektronisch gespeichert habe (Beschl. v. 29.04.2014, Az. 34 KLs-143 Js 193/10-15/13).

avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Duisburg zu Akteneinsicht: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12720 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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