Jemanden überfallartig in eine unangenehme Situation oder Verlegenheit bringen und das heimlich filmen: Sogenannte Pranks sollen in den sozialen Netzwerken unterhalten. Ein solches Video fand das LG Düsseldorf aber gar nicht witzig.
Der beklagte Youtuber hatte die klagende Studentin in einer Fußgängerzone angesprochen und gefragt: "Hast du ganz kurz zehn Minuten Zeit und 20 Zentimeter Platz*?". Das dazu angefertigte Video darf er nun nicht mehr ohne deren Einwilligung verbreiten bzw. öffentlich zur Schau stellen. Das hat das Landgericht (LG) Düsseldorf per einstweiliger Verfügung angeordnet und dies wegen Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden (Beschl. v. 11.01.2021, Az. 12 O 309/20).
Das Video war als sogenannter Prank (aus dem Englischen für "Streich, Scherz") aufgenommen worden. Dabei werden Prank-Aktion wie auch die Reaktion der Person, die darauf hereinfallen soll, aufgezeichnet. Das Video im vorliegenden Fall war bereits auf dem Profil des Youtubers in der App "TikTok" veröffentlicht worden und zeigte den Vorfall, der ohne Wissen der jungen Frau aufgezeichnet worden war. Im Fall der Zuwiderhandlung drohen dem Youtuber laut Beschluss, der LTO vorliegt, 250.000 Euro Ordnungsgeld oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.
Der Anwalt der klagenden Studentin, Dr. Lucas Brost von der Kölner Kanzlei Brost Claßen, kommentiert die Entscheidung gegenüber LTO: "Versteckte Kamera, Pranks, Tests – auf Youtube, Instagram & Co. bilden sich eigene Formate. Die Gesetze bleiben jedoch die dieselben. Die junge Szene handelt dabei oft noch sehr unbedarft, auch beim Thema Werbung. Grenzübertritte wie dieser werden aber nicht durch angebliche 'Pranks' legitimiert."
pdi/LTO-Redaktion
*Anm. d. Red.: Tippfehler korrigiert am Tag der Veröffentlichung, 18:30 Uhr (pl)
LG Düsseldorf untersagt Verbreitung eines "Prank"-Videos: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44177 (abgerufen am: 11.11.2024 )
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