Nach einem Sturz auf einer feuchten Treppe verlangte eine Frau Schmerzensgeld von einem Reinigungsunternehmen. Das LG Coburg und das OLG Bamberg sahen keine Verletzung der Sicherungspflichten und wiesen die Klage ab.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Coburg musste das Reinunigungsunternehmen nicht mit Schildern vor der feucht gewischten Treppe warnen. Vor Gefahren müsse nur dann gewarnt werden, wenn ein sorgfältiger Benutzer diese nicht auch ohne entsprechenden Hinweis erkennen könne. Zwar wäre es in Ausnahmefällen denkbar, dass aufgrund der Art des Bodenbelags die Feuchtigkeit nur schwer erkennbar ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Die Treppe sei zudem jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt worden, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei (Urt. v. 08.01.2013, Az. 23 O 412/12). Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg bestätigte diese Entscheidung nun (Beschl. v. 20.02. u. 20.03.2013, Az. 6 U 5/13).
Die Frau hatte bei dem Sturz einen Trümmerbruch des linken Handgelenks und verschiedene Prellungen erlitten. Von dem Reinigungsunternehmen verlangte sie hierfür Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro.
tko/LTO-Redaktion
LG Coburg zu Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9133 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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