Versicherungsnehmer, die ihre vertraglichen Ansprüche zur Kreditsicherung verwenden, dürfen sich nicht Jahre später auf ihr Widerrufsrecht berufen. Das LG Coburg hält ein solches Verhalten für widersprüchlich.
Haben Banken oder Versicherungen in ihren Verträgen falsche oder nicht hinreichend deutliche Widerrufsbelehrungen verwendet, können Kunden auch noch Jahre später den Widerruf erklären. Er kann allerdings unwirksam sein, wenn er sich als widersprüchliches Verhalten und unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn der Kunde die Ansprüche gegen den Versicherer zugleich als Sicherungsmittel für einen Kredit nutzt. Dies entschied das Landgericht (LG) Coburg. Das Urteil ist rechtskräftig (Urt. v. 07.11.2016, Az. 14 O 629/15).
Der Kläger hatte 1998 bei der beklagten Versicherung eine Lebensversicherung abgeschlossen und die Prämien regelmäßig geleistet. Unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrages hatte er die ihm daraus zustehenden Ansprüche zur Kreditsicherung benutzt und eine Eigentumswohnung erworben. 2015 erklärte er dann den Widerruf der Lebensversicherung und forderte Rückzahlung der geleisteten Prämien, Schadensersatz für entgangene Rendite, Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten. Er berief sich auf die bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.
Die Richter gaben dem Mann zwar im Grundsatz Recht – die Belehrung habe sich nicht hinreichend deutlich vom übrigen Text unterschieden und sei daher fehlerhaft. Die sich aus dem erklärten Widerruf ergebenen Ansprüche könne der Mann jedoch trotzdem nicht geltend machen. Dieses Verhalten sei nämlich widersprüchlich und somit rechtsmissbräuchlich, weil er die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag noch im Monat des Vertragsschlusses an seine Bank zurKreditsicherung abgetreten habe.
Die Entscheidung zeige, so führt das Gericht in seiner Mitteilung aus, dass nicht jede Ausübung von dem Grunde nach bestehenden Widerrufsrechten zum Erfolg führen muss, wenn etwa Versicherungsnehmer die Ansprüche jahrelang als Kreditsicherung gebraucht haben. Denn hiermit gäben sie auch der Versicherung zu erkennen, dass sie selbst von einem wirksamen Versicherungsvertrag ausgingen. Allerdings bedürfe es stets einer Einzelfallprüfung.
una/LTO-Redaktion
LG sieht unzulässige Rechtsausübung: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22206 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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