LG Coburg zu vereistem Wanderweg: Not­falls auf dem "Hosen­boden"

08.11.2019

Auf Wanderwegen lauern allerlei Gefahren, nicht alle können von der Stadt gebannt werden. Wer bei Glätte einen Sturz vermeiden will, sollte sich daher auf seinen vier Buchstaben fortbewegen, entschied das LG Coburg.

Das Landgericht (LG) Coburg hat die Schadensersatzklage einer Wanderin, die im Winter auf einem Wanderweg stürzte und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzog, abgewiesen. Die beklagte Stadt habe ihre Räum- und Streupflicht nicht verletzt, hieß es in einer am Freitag veröffentlichten Gerichtsmitteilung (Urt. v. 23.05.2019, Az. 24 O 15/19).

Die Frau war im Februar 2018 auf einem öffentlich beworbenen Wanderweg auf das Plateau eines Berges gewandert. Laut Gericht erkannte sie dabei schon auf dem Hinweg, dass einige Stellen des Weges nicht gestreut und deshalb glatt waren. Auf dem Rückweg kam sie dann an einer vereisten Stelle zum Sturz. Vor Gericht verlangte sie Schadensersatz von der Stadt. Wegen der ordnungsgemäßen Räumung und Streuung des Weges zu Beginn ihrer Wanderung hätte sie darauf vertrauen dürfen, dass der gesamte Weg ausreichend gesichert sein wird, so die Begründung.

Das LG wies ihre Klage jedoch ab und stellte dabei zunächst klar, dass eine Räum- und Streupflicht nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nur für Straßen und Wege innerhalb geschlossener Ortschaften existiert. Aber auch ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht habe die Stadt laut Gericht nicht verletzt. Die Stadt müsse nur denjenigen Gefahren begegnen, mit denen ein durchschnittlicher Wanderer im Normalfall nicht rechnen muss.

Der Weg sei jedoch schon auf dem Hinweg immer wieder stellenweise glatt gewesen, so das LG. Schon allein deshalb habe sie auch auf dem Rückweg mit glatten Passagen rechnen, entsprechend vorsichtig sein und sich zur Vermeidung eines Sturzes eben notfalls auch auf dem "Hosenboden" fortbewegen müssen.

Unfälle auf Wald- und Wanderwegen beschäftigen die Gerichte immer wieder. Der Bundesgerichtshof hatte 2012 entschieden, dass Waldbesitzer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren haften. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ist zum Beispiel ein 20 Zentimeter breites und ebenso tiefes Loch im Boden waldtypisch. Laut dem OLG Köln stellen Holzstämme, die für Radfahrer zu einer "Sprungschanze" werden können, ebenfalls eine waldtypische Gefahr dar.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Coburg zu vereistem Wanderweg: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38621 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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