VW muss den Kauf eines Touran nicht rückabwickeln. Das LG ging im Falle eines klagenden Käufers nicht davon aus, dass dieser durch die Software arglistig getäuscht worden sei. Der Mann habe hierzu nicht ausreichend vorgetragen.
Das Landgericht (LG) Braunschweig hat die Klage eines Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen VW Touran abgewiesen. Im Wesentlichen, weil der Mann eine arglistige Täuschung schon nicht ausreichend dargelegt habe (Urt. v. 27.09.2016, Az. 7 O 585/16).
Er hatte geltend gemacht, es sei ihm darauf angekommen, ein umweltfreundliches Auto zu erwerben und VW habe mit niedrigen Emissionswerten der Umweltfreundlichkeit des Motors geworben. Tatsächlich aber seien die Abgaswerte zu hoch, weshalb eine arglistige Täuschung vorliege. Der Sachverhalt hinsichtlich der manipulierten Software sei durch die Berichterstattung bekannt. VW könne sich nicht darauf berufen, dass nur untergeordnete Mitarbeiter die Manipulation ohne Kenntnis der Geschäftsleitung begangen hätten.
VW hielt dem im Rahmen des Verfahrens entgegen, dass eine arglistige Täuschung schon deshalb nicht vorliege, weil das Auto nach wie vor über die EG-Typengenehmigung verfüge. Außerdem könne die Manipulation durch ein Update mit geringem Aufwand, etwa 100 Euro, ausgeschaltet werden.
Keine arglistige Täuschung bei gültiger Typengenehmigung
Das LG wies die Klage ab, da der Käufer die geltend gemachte Täuschung nicht durch konkrete Tatsachen habe belegen können. Es fehle schon an genauen Angaben zu den behaupteten Abweichungen des Stickoxidwertes. Außerdem habe er keine Einzelheiten dazu vorgetragen, dass der Wert ohne Verwendung der Software den zulässigen Grenzwert der Euro 5-Norm überschreite. Tatsächlich, so hielt das Gericht fest, verfüge der PKW nach wie vor über die gültige Typengenehmigung. Das Kraftfahrtbundesamt habe diese erteilt und auch zwischenzeitlich nicht widerrufen.
Alleine auf die Behauptung, die tatsächlichen Werte seien ihm zu hoch, durfte sich der Mann auch nicht stützen. Soweit der Stickoxidwert mitentscheidend für den Kauf gewesen sei, habe der Käufer dies nicht hinreichend belegt. Es sei nicht vorgetragen, mit welchen anderen Fahrzeugen er den Touran im Vorfeld verglichen habe, heißt es hierzu vom Gericht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Wie das LG Braunschweig hatten in den vergangenen Monaten auch andere Gerichte Rücknahmeklagen von Kunden meist abgewiesen. Das LG Bochum hatte dies beispielsweise in einer der ersten Kundenklagen in Deutschland damit begründet, dass der Mangel nicht erheblich im Rechtssinne sei. Vor dem LG Krefeld war die Klage eines Käufers zuletzt dagegen erfolgreich.
una/LTO-Redaktion
LG Braunschweig verneint arglistige Täuschung: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20697 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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