Die Deutsche Post darf nach einem Gerichtsurteil bei ihrem neuen Onlinebrief nicht mehr damit werben, dass er "sicher" und "verbindlich" wie der klassische Brief sei. Das Bonner LG untersagte dem Unternehmen die Werbung. Dies geht aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hervor.
Diese Werbung erwecke den Eindruck, dass auch rechtliche Erklärungen auf diesem elektronischen Wege versendet werden könnten, so das Bonner Gericht in seiner Urteilsbegründung (Az. 14 0 17/11).
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Verbraucher könnten durch die falsche Annahme, elektronische Post sei so verbindlich wie ein Brief und rechtliche Erklärungen bedürften auch keiner eigenhändigen Unterschrift, Fristen versäumen und erhebliche Nachteile erleiden, erklärte der Verband.
dpa/age/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
AG Wiesbaden: Kein Versicherungsschutz für zurückgelassenes Handy
LG Köln: Kosten für Abmahnungen gedeckelt
Hessisches LSG: Gesetzliche Krankenkasse muss für Privatbehandlung zahlen
LG Bonn: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4024 (abgerufen am: 13.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag