Notifizierungsverfahren umgangen: LG Berlin hat Zweifel an Leis­tungs­schutz­recht

07.02.2017

Die Verwertungsgesellschaft VG Media und Google streiten sich seit Jahren, ob für Textausrisse von Verlagsinhalten auf Google Geld bezahlt werden muss. Unter Umständen muss der EuGH sich mit der Sache befassen.

Im Streit zwischen Google und deutschen Verlagen hat das Landgericht (LG) Berlin Zweifel an der Gültigkeit des Leistungsschutzrechtes (LSR) geäußert. In der Verhandlung warf der Richter die Frage auf, ob Deutschland die Europäische Kommission nicht vor der Verabschiedung des LSR hätte informieren müssen. Die Verwertungsgesellschaft VG Media möchte im Auftrag der Verlage Geld für Textausrisse und Vorschaubilder aus Verlagsinhalten eintreiben.

Zum Ende der schwarz-gelben Koalition im Bund entschied sich das Justizministerium gegen das Notifizierungsverfahren der EU-Kommission - auch weil es sonst kaum möglich gewesen wäre, das LSR noch vor der Bundestagswahl im Herbst 2013 zu verabschieden. Die Mitgliedstaaten der EU müssen Gesetzentwürfe in Brüssel vorlegen, wenn diese "technische Vorschriften" enthalten, die speziell auf "Dienste der Informationsgesellschaft" zielen.

In der Verhandlung am Dienstag forderte die VG Media das Gericht auf, die Frage der Notifizierung direkt dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, um einen teuren Rechtsweg durch die Instanzen abzukürzen. Das Gericht räumte Google und der Verwertungsgesellschaft eine Frist von einem Monat ein, um zu diesem Antrag und anderen Sachverhalten Stellung zu nehmen. Danach kann es noch Wochen dauern, bis das Gericht in der Sache entscheidet.

"Sehr schlecht gemachtes Gesetz"

In der Verhandlung vor dem LG waren zuvor die unterschiedlichen Positionen von Google und der VG Media hart aufeinander geprallt. Die Verwertungsgesellschaft verlangt von Google Schadenersatz, weil sich der Internet-Konzern weigert, für die Darstellung von Textausrissen und Vorschau-Bildern in der Google-Suche zu zahlen. Sie vertritt dabei etliche Presseverlage in Deutschland, darunter Axel Springer, Handelsblatt, Funke und Dumont.

Der Vorsitzende Richter Peter Scholz kritisierte das geltende Leistungsschutzrecht scharf: "Das ist ein sehr schlecht gemachtes Gesetz, dass viele Fragen aufwirft." In der Verhandlung wurde insbesondere kontrovers diskutiert, welche Inhalte genau nach dem Leistungsschutzrecht ohne Einwilligung veröffentlich werden dürfen. Im Gesetz heißt es, "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" dürften von Suchmaschinen frei verwendet werden. Die VG Media sagte, maximal sieben Worte bildeten die Obergrenze.

VG will Auskunft über Googles Umsatz

Google betonte, die Verlage profitierten von längeren "Snippets". Die Anwender würden dann häufig auf die Links klicken, die zu den Verlagsseiten führen. Die Google-Vertreter sprachen sich für eine feste Zeichen-Obergrenze aus, weil dies auch zweifelsfrei technisch umgesetzt werden könne. Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage war am 1. August 2013 in Kraft getreten. Im August 2014 haben etliche Verlage innerhalb der VG Media eine "Gratiseinwilligung" erteilt, weil sie sonst nicht mehr mit Snippets dargestellt worden wären.

In der Verhandlung vor dem ging es diesmal um den urheberrechtlichen Aspekt in der Kontroverse. Die Kammer hatte vor einem Jahr bereits die kartellrechtliche Seite verhandelt und in diesem Verfahren Google weitgehend Recht gegeben.

Die VG Media beantragte in der Verhandlung, die Tatsache feststellen zu lassen, dass die von Google angezeigten Snippets vergütungspflichtig seien. Außerdem verlangte die Verwertungsgesellschaft, dass die Umsätze von Google in Deutschland offengelegt werden müssen, um den Vergütungstarif berechnen zu können. Google forderte das Gericht auf, die beiden Anträge der VG Media abzuweisen, weil die praktizierte kostenfreie Nutzung der Verlagsinhalte durch den Wortlaut des Leistungsschutzrechtes gedeckt sei.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Notifizierungsverfahren umgangen: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22023 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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