Die Vermieterin einer Wohnung im Berliner "Szeneviertel" Prenzlauer Berg begehrte vom Mieter die Zustimmung zur Mietpreiserhöhung. Das LG Berlin schätzte die Lage der Wohnung wesentlich nüchterner ein.
Der Berliner Mietspiegel 2013 ist eine ordentliche Grundlage zur Bestimmung der Mietpreise im Stadtviertel Prenzlauer Berg. So urteilte das Landgericht (LG) Berlin und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (Urt. v. 16.07.2015, Az. 67 S 120/15).
Die Klägerin vermietet eine Wohnung im Stadtviertel Prenzlauer Berg und begehrte die Zustimmung zu einer Mietpreiserhöhung von monatlich 310,36 Euro auf 356,91 Euro. Sie stützte sich dabei auf den Berliner Mietspiegel 2013, gegen den sie methodische und statistische Einwände erhob und forderte außerdem, die "bevorzugte Citylage" ihrer Wohnung zu berücksichtigen.
Die Berliner Richter überzeugte die Argumentation der Klägerin nicht. Anhand des Berliner Mietspiegels 2013 könne die ortsübliche Miete auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens bestimmt werden. Denn im Hinblick auf die Erstellungs- und Veröffentlichungshistorie biete er als einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine hinreichende Grundlage für Zivilgerichte, die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 287 Zivilprozessordnung zu schätzen.
Die Lage der Wohnung sei auch nicht wohnwerterhöhend als "bevorzugte Citylage" zu berücksichtigen, da es sich beim Ortsteil Prenzlauer Berg um keinen zentral gelegenen Teilraum Berlins handele. Insofern habe die Vorinstanz keine Fehler bei der Beurteilung des Wohnungswertes gemacht.
ms/LTO-Redaktion
LG Berlin verweigert Mieterhöhung: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16260 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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