Die Dienstleistungsdirektion muss sich bei der Bewertung der Tauglichkeit zum Lehrerberuf nicht nur mit dem Führungszeugnis des Bewerbers begnügen. Erlangt die Behörde Kenntnis über Verurteilungen, die noch im Bundeszentralregister vermerkt sind, so darf sie die Ernennung zum Lehrer mittels Sofortvollzug zurücknehmen.
Die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zu Recht die Ernennung eines Lehrers unter Anordnung des Sofortvollzugs zurückgenommen hat (Beschl. v. 06.08.2012, Az. 4 L 796/12.MZ).
Der Mann wurde vor seiner Ernennung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Die Tat erschien jedoch bei seiner Bewerbung im Jahr 2011 nicht mehr im Führungszeugnis, da die Tilgungsfrist abgelaufen war. Zwei Jahre zuvor hatte sich der Lehrer bereits bei der ADD darüber informiert, ob eine Einstellung trotz seiner Verurteilung möglich sei, was die Behörde schon damals ablehnte.
Die Verurteilung kann dem Antragsteller auch entgegen gehalten, wenn sie nicht mehr im Führungszeugnis vermerkt ist, so das Gericht. Da die längere Tilgungsfrist für eine Eintragung im Bundeszentralregister aber noch nicht abgelaufen sei, dürfe sich der Antragsteller zwar als unbestraft bezeichnen und müsse seine Verurteilung nicht von sich aus offenbaren. Erlange die Behörde jedoch Kenntnis von der im Bundeszentralregister noch verzeichneten Verurteilung, dürfe sie noch so lange zum Nachteil des Antragstellers verwertet werden, bis sie auch dort gelöscht sei.
una/LTO-Redaktion
VG Mainz zu Eintragung im BZR von Lehrer: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6908 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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