Wer sich gegenüber Kunden unfreundlich verhält, riskiert eine Abmahnung. Eine solche Pflichtverletzung ist nämlich keine Kleinigkeit. Dies entschied das LArbG Schleswig-Holstein in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.
Geklagt hatte ein Mann, der von seinem Arbeitgeber abgemahnt worden war, weil er einem Kunden auf entsprechende Kritik geantwortet hatte, dass Freundlichkeit nach rund 20 Anfragen einfache ausblieben. Der Kläger wollte erreichen, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt werde.
Damit blieb er allerdings wie schon in den Vorinstanzen auch vor dem Landesarbeitsgericht (LArbG) erfolglos. Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn die Abmahnung unbestimmt oder unrichtig ist, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder unverhältnismäßig ist, so das Gericht. Eine zu Recht erteilte Abmahnung müsse nur dann aus der Personalakte entfernt werden, wenn der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse mehr an deren Verbleib in der Personalakte habe.
Keine dieser Voraussetzungen sei hier erfüllt gewesen. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Klägers sei keine Nichtigkeit gewesen, weil zu seinen Aufgaben die Kommunikation mit den Kunden zähle. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, sei die Abmahnung berechtigt (Urt. v. 20.05.2014, Az. 2 Sa 17/14).
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/avp/LTO-Redaktion
LArbG Schleswig-Holstein zu Abmahnung: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12563 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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