Landesregierungen: Keine Gleichstellung der Zeugen Jehovas mit christlichen Kirchen

17.02.2011

Aufgrund von Zweifeln an der Rechtstreue der Zeugen Jehovas wird die umstrittene Glaubensgemeinschaft auch in Rheinland-Pfalz nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Außerdem wurden am Donnerstag die Gründe für eine ebenfalls ablehnende Entscheidung der Landesregierung Baden-Württemberg bekannt.

Zur Begründung hieß es aus Rheinland-Pfalz, dass Zweifel an der Rechtstreue der Religionsgemeinschaft nicht ganz hätten ausgeräumt werden können. Dies aber sei die verfassungsrechtliche Voraussetzung dafür, den Zeugen Jehovas die beantragten Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen.

Für Aufsehen hatte bereits ein Kabinettsbeschluss des Landes Baden-Württemberg im Dezember 2010 gesorgt, mit dem den Zeugen Jehovas die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verweigert wurde. In dem nunmehr zugestellten Ablehnungsbescheid verweist die Landesregierung zur Begründung auf Verstöße gegen das Grundgesetz. Unter anderem verstoße das in der Glaubensgemeinschaft geltende Kontaktverbot mit "abtrünnigen" Familienmitgliedern gegen Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz (GG), dem Schutz von Ehe und Familie.

Außerdem sei das Leben von Kindern und Jugendlichen gefährdet, weil nach den Regeln der Zeugen Jehovas die Annahme von Blut oder Blutbestandteilen selbst im äußersten Notfall verboten ist. Dies sei ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG.

Die meisten Bundesländer haben die Zeugen Jehovas vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 19.12.2000, Az. 2 BvR 1500/97) inzwischen als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt und sie so den christlichen Kirchen gleichgestellt. Neben niedrigerer Steuern und Verwaltungsgebühren könnte die Gemeinschaft damit eine Kirchensteuer erheben und – wie auch die christlichen Kirchen - Mitglieder in Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entsenden.

dpa/eso/LTO-Redaktion

 

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Landesregierungen: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2563 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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