Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nicht pauschal per Aushang am "Schwarzen Brett" zu Überstunden verpflichten, wenn Mehrarbeit im Arbeitsvertrag nicht festgelegt ist. Dies entschieden die Mainzer Richter in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.
Allenfalls in einer Notlage müsse ein Beschäftiger aufgrund der so genannten arbeitsvertraglichen Treuepflicht einspringen, betonte das Landesarbeitsgericht (LAG) in seiner Entscheidung (Urt. v. 15.12.2011, Az. 2 SA 559/11).
Ein Arbeitnehmer hatte Klage eingereicht, nachdem er von seinem Vorgesetzten zweimal abgemahnt worden war. Per Aushang hatte sein Dienstherr den Arbeitsbeginn um eine Stunde auf 5.45 Uhr vorverlegt, der Kläger erschien jedoch weiter zur alten Zeit. In seinem Arbeitsvertrag sei er nicht zu Überstunden verpflichtet, hatte der Mann argumentiert.
Dem schloss sich das LAG an und erklärte die Abmahnungen für ungerechtfertigt. Im Allgemeinen schulde ein Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistungen während der Regelarbeitszeit. Ob er darüber hinaus verpflichtet ist, Mehrarbeit zu leisten, hänge davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert wird. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus sei er jedenfalls dann verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Dies sei hier nicht der Fall.
dpa/tko/LTO-Redaktion
LAG Rheinland-Pfalz : . In: Legal Tribune Online, 07.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5516 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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