Ein Unternehmer darf seine Mitarbeiter nicht per "Austauschkündigungen" durch Leiharbeiter ersetzen. Allerdings müssen die betroffenen Mitarbeiter im Ernstfall beweisen, dass es sich tatsächlich um einen solchen Austausch von Arbeitnehmern handelt. Das geht aus einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil des LAG Mainz hervor.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz wies damit die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab, der als Werker mit Schneide-, Biege- und Verladearbeiten beschäftigt war. Der Arbeitgeber kündigte ihm und anderen Beschäftigten mit der Begründung, er werde diese Arbeiten künftig an außenstehende Unternehmen vergeben. Dies sei betriebswirtschaftlich günstiger. Der Kläger vermutete, der Arbeitgeber wolle künftig Leiharbeitnehmer einsetzen und sah darin eine unzulässige Austauschkündigung.
Das LAG sah dafür jedoch keinen ausreichenden Nachweis. Der Arbeitgeber habe nicht Arbeitnehmer gemietet, sondern mit dem außenstehenden Unternehmen einen Werkvertrag zur Übernahme der bisher von den Mitarbeitern seines Betriebes erledigten Arbeiten abgeschlossen. Dieses sogenannte Outsourcing, also die Verlagerung von Aufgaben an außenstehende Firmen, sei rechtlich zulässig und rechtfertige betriebsbedingte Kündigungen. Denn dies sei Teil der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit (Az.: 11 Sa 314/10).
dpa/eso/LTO-Redaktion
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LAG Mainz: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3769 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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