Erlaubt wäre er zwar gewesen, der für Dienstag angekündigte Streik der Fluglotsen. Das LAG Frankfurt hat noch in der Nacht das Urteil des ArbG Frankfurt bestätigt. Alle Streikziele seien zulässig gewesen, die Forderungen hätten nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) war der Ansicht, die Streikforderungen der Gewerkschaft der Fluglotsen verstießen weder gegen zwingendes Gesetzesrecht noch gegen Normen der Verfassung, wie dies die DSF eingewandt hatte (Beschl. v. 08.08.2011, Az. 9 SaGa 1147/11).
Die besonders umstrittenen "qualifizierten Besetzungsregelungen" seien ein zulässiges Streikziel. Die Fluglotsen möchten damit tariflich Anforderungen an die Qualifikation von Stellenbewerbern festschreiben.
Ursprüngliche Bedenken wegen Verstoßes gegen die Friedenspflicht sind nach Ansicht der Berufungskammer nach teilweiser Rücknahme einzelner Streikforderungen ausgeräumt. Dem dringenden Appell der Kammer, doch noch die Schlichtung anzurufen, wollte die DSF Deutsche Flugsicherung GmbH zunächst nicht folgen.
Inzwischen wurde die Schlichtung angerufen, es herrscht nun vier Wochen Friedenspflicht zwischen den Fluglotsen und der DSF.
ssc/LTO-Redaktion
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LAG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3973 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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