Die Kündigung eines bei einer Bank beschäftigten Direktors und Vertriebsleiters, der sich die Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung von einem Geschäftspartner hat bezahlen lassen, ist rechtmäßig. Das LAG Düsseldorf sah es als erwiesen an, dass sich der Kläger unberechtigt hat Vorteile gewähren lassen.
Die beklagte Bank hatte das Arbeitsverhältnis mehrfach fristlos, unter anderem am 2.Dezember 2010 und am 14. Februar 2011 gekündigt. Der Direktor hat eine Absprache dahingehend, dass die Kosten der Bauleistungen von einem Dritten getragen werden sollen, bestritten. Die ihm erteilten Rechnungen habe er bezahlt. Die Parteien haben weiter über Vergütungsansprüche und über die Zahlung einer Tantieme gestritten.
Anders als das Arbeitsgericht hielt das Landesarbeitsgericht (LAG) die Kündigung aufgrund der vorliegenden Indizien für gerechtfertigt (Urt. v. 03.02.2012, Az.: 6 Sa 1081/11). So lägen unter anderem Rechnungen vor, nach denen Teile der Kosten der Terrasse und der Beleuchtungsanlage von dem Geschäftspartner über ein anderes Projekt abgerechnet und nicht Direktor der Bank in Rechnung gestellt worden sind.
Die Kammer ist weiter davon ausgegangen, dass der vernommene Handwerker, der die Bauleistung ausgeführt und nicht bestätigt hat, dass der Bankdirektor Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner hatte, bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Dies hat es als weiteres Indiz zu Lasten des unterlegenen Bankers gewürdigt. Die Schmiergeldzahlung berechtigte die Bank zur fristlosen Kündigung, so die Arbeitsrichter. Dementsprechend hatte der Direktor ab dem Zeitpunkt der ersten wirksamen fristlosen Kündigung, dem 2. Dezember 2010, keinen Vergütungsanspruch mehr gegen seine Arbeitgeberin.
Hingegen konnte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung noch die Tantieme verlangen. Eine Vertragsklausel, wonach eine durch Arbeitsleistung verdiente Tantieme vollständig entfällt, wenn der Arbeitnehmer unterjährig ausscheidet, hat das Gericht allgemein für unwirksam erachtet.
Nur im Hinblick auf diese Tantieme hat das LAG für die Bank die Revision zugelassen. Im Übrigen sind – insbesondere betreffend die Kündigung – Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht zulässig.
plö/LTO-Redaktion
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LAG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5492 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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