Ob eine Kündigung wegen Adipositas rechtmäßig war, bleibt vorerst ohne gerichtliche Klärung. Der zeitweise 200 Kilo schwere Kläger und sein Arbeitgeber einigten sich auf einen Vergleich. Der Mann darf im Betrieb weiterarbeiten.
Ein vor kurzem noch 200 Kilogramm schwerer Arbeiter hat vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf seine Kündigung wegen Fettleibigkeit abwenden können. Die Parteien vereinbarten einen Vergleich: Der Mann muss sich bemühen, abzunehmen und die Firma regelmäßig über sein Gewicht informieren (Beschl. v. 27.07.2016, Az. 7 Sa 120/16).
Der Garten- und Kanalbaubetrieb hatte argumentiert, der Beschäftigte könne seine Arbeit wegen seiner Körperfülle nicht mehr vertragsgemäß leisten. Weder gebe es passende Warnwesten noch Arbeitsschuhe oder Leitern im Betrieb, die für ein solches Gewicht zugelassen seien, argumentierte der Arbeitgeber. Am Pritschenwagen sei zudem eine Fußraste unter dem Gewicht des Beschäftigten abgebrochen. Der Mann passe auch nicht mehr in die Gräben, die er ausheben müsse. Und wenn er doch drin sei, komme er allein nicht mehr heraus. Am Steuer des Firmenwagens sei er eine Gefahr, weil das Lenkrad an seinem Körper hängenbleibe. Er könne nur noch als Handlanger eingesetzt werden. "Wenn er über frisch verlegte Straßenpflaster läuft, verschiebt sich das. Vor allem das Bücken ist bei ihm ein Problem." Seine Körperfülle betreffe auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: "Darf ich ihn in seinem Zustand in praller Sonne zu harter körperlicher Arbeit einsetzen?"
Vor seiner Kündigung hatte der Mann erfolglos in einem Adipositaszentrum versucht, Gewicht zu verlieren. Die Mediziner dort hätten gesagt, ohne eine Operation komme man in diesem Fall nicht weiter. Nach 30 Jahren im Betrieb hatte der Arbeitgeber dem 49-Jährigen schließlich gekündigt. Der 1,94 Meter große Arbeiter hatte argumentiert, er könne die geforderten Arbeiten in dem Gartenbaubetrieb leisten. Er benötige lediglich - wie seine Kollegen - eine Leiter, um aus den Gräben herauszukommen. In erster Instanz bestätigte das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf die Kündigung.
Nun konnte diese durch Vergleich doch noch abgewendet werden. Der Mann darf im Betrieb weiterarbeiten. Die Richterin des LAG wies allerdings darauf hin, dass viel von der Prognose abhänge. Sei diese negativ, sei dem Unternehmen kaum zuzumuten, den Mann noch 18 Jahre bis zur Rente zu beschäftigen: "Eine dauerhafte Erkrankung ist letztlich ein Problem des Arbeitnehmers." Notfalls müsse ein Gutachter klären, ob er eingesetzt werden könne. Eine Magenverkleinerung wolle sie nicht vorschreiben. Inzwischen wiege sein Mandant nach sieben Wochen Kur nur noch 188 Kilogramm, erklärte sein Anwalt. "Er hat den guten Willen abzunehmen."
dpa/una/LTO-Redaktion
LAG Düsseldorf bleibt Urteil erspart: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20130 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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