Das LAG Düsseldorf macht in zwei Entscheidungen deutlich, dass ein gefälschter Impfpass zur fristlosen Kündigung führen kann. Damit äußert es sich zu einer Grundsatzfrage, auch wenn die Kündigung in den konkreten Fällen nicht wirksam war.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihren Impfpass fälschen, kann fristlos gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) in einem Beweisbeschluss und in einem Urteil deutlich gemacht (Urt. bzw. Beschl v. 04.10.2022, Az. 8 Sa 326/22/ bzw. 3 Sa 374/22).
Ein Arbeitnehmer hatte in dem einen Fall seinem Arbeitgeber ein digitales EU-Impfzertifikat vorgelgt. Auch in seinem Impfpass waren entsprechende Impfungen gegen Covid notiert, welche in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein sollen.
An beiden im Pass angegeben Impfterminen war der Arbeitnehmer jedoch arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die Berliner Ärztin liefen außerdem diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalen Handel mit gefälschten Impfausweisen. Daher konfrontierte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf, er habe einen gefälschten Impfnachweis vorgelegt. Danach kündigte er dem Mann - nach Anhörung des Betriebsrats - fristlos bzw. hilfsweise fristgerecht.
Das Arbeitsgericht Duisburg hatte der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in erster Instanz noch stattgegeben. Die Vorlage eines gefälschten Impfpasseses stelle zwar einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass der vorgelegte Impfpass gefälscht war. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien ebenfalls nicht gegeben, da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden war, so das AG.
Das LAG hat in seinem Beweisbeschluss nun zu der grundsätzlichen Frage deutlich bestätigt, dass eine Impfausweisfälschung durchaus eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. In dem Fall müsse aber noch geklärt werden, ob der Impfausweis nun wirklich gefälscht war.
Auch in einem weiteren Verfahren hat das LAG zum Ausdruck gebracht, dass es eine Impfpassfälschung grundsätzlich als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung anerkennt. Die außerordentliche Kündigung scheiterte in diesem Verfahren aber an der Interessenabwägung. Der Arbeitnehmer war bereits 19 Jahre betriebszugehörig. Hinzu kam, dass er die Fäslchung sofort gestanden hatte und sich der Arbeitgeber einen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz vorhalten lassen musste. Die ordentliche Kündigung scheiterte später aus formalen Gründen.
cp/LTO-Redaktion
LAG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49823 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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