Das LAG Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung einer Bahnbeschäftigten wegen Betrugs für unwirksam erklärt. Die Zugabfertigerin hatte aus Anlass ihres 40-jährigen Dienstjubiläums 250 Euro für einen Cateringservice abgerechnet. Tatsächlich hatte die Bewirtung nur 90 Euro gekostet.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg sahen darin zwar eine "strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit" seitens der Arbeitnehmerin, welche auch "an sich" einen Kündigungsgrund darstelle. Im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung hätten jedoch die zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände letztlich überwogen (Urt. v. 16.09.2010, Az. 2 Sa 509/10). Dabei wurde vom Gericht insbesondere hervorgehoben, dass die Gekündigte bei der Anhörung durch den Arbeitgeber sofort ihr pflichtwidriges Verhalten eingeräumt habe und ihre Tat zudem außerhalb ihrer normalen Arbeitstätigkeit stattgefunden habe.
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LAG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1483 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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