Das LAG Berlin-Brandenburg hat einer muslimischen Bewerberin eine Entschädigung zugesprochen. Das Land Berlin hatte ihre Bewerbung als Lehrerin abgelehnt und sich dabei auf das Neutralitätsgesetz berufen.
Eine muslimische Bewerberin, die aufgrund ihres Kopftuchs nicht als Lehrerin eingestellt wurde, erhält eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Land Berlin habe sich bei der Ablehnung der Frau nicht auf das Neutralitätsgesetz berufen können, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am Dienstag (Urt. v. 27.11.2018, Az. 7 Sa 963/18).
Das Berliner Neutralitätsgesetz schreibt vor, dass Polizisten, Lehrer und Justizmitarbeiter im Dienst keine religiös geprägten Kleidungsstücke tragen dürfen. Das Land Berlin lehnte ihre Bewerbung als Lehrerin auf dieser Grundlage ab. Das Arbeitsgericht gab dem Land noch Recht und verneinte eine Benachteiligung wegen ihrer Religion.
Das LAG sprach der Frau aber nun eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen (ca. 5.100 Euro) zu. Das Land könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht auf das Neutralitätsgesetz berufen, so das Gericht in einer Mitteilung. Das Berliner Neutralitätsgesetz müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform ausgelegt werden. Karlsruhe hatte entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen in öffentlichen Schulen nicht mit der Verfassung vereinbar ist.
Keine konkrete Gefahr für den Schulfrieden
Für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole sei daher eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich. Diese könne im konkreten Fall aber nicht festgestellt werden, entschied das LAG.
Ein beinahe gleichlautendes Urteil sprach das LAG im Februar des vergangenen Jahres. Auch damals hatte das Gericht einer Bewerberin mit Kopftuch eine Entschädigung zugesprochen und entschieden, dass das Neutralitätsgesetz verfassungskonform ausgelegt werden müsse. In beiden Fällen lies das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
acr/LTO-Redaktion
LAG Berlin spricht Bewerberin Entschädigung zu: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32351 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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