Weist eine Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr die Angemessenheit der Höhe der abgerechneten Kosten eines Feuerwehreinsatzes nicht ausreichend nach, muss sie diese selbst übernehmen. Dies hat das VG Gießen mit am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden und damit einen Kostenbescheid gegen einen Heizöllieferanten aufgehoben.
Im Oktober 2009 liefen 800 Liter Heizöl liefen beim Betanken eines unzureichend gewarteten Heizöltanks in Dietzhölztal aus. Die Feuerwehr des Ortes rückte mit insgesamt 53 Einsatzkräften aus, um das ausgelaufene Öl zu binden und die Kanalisation sowie die Kläranlage von Ölrückständen zu befreien. Per Bescheid setzte die Gemeinde gegen den Heizöllieferanten Gebühren und Kosten in Höhe von über 21.000 Euro fest. Die betroffene Firma erhob dagegen nach erfolglosem Widerspruch Klage und verwies darauf, dass den Eigentümer des Erdöltanks ein erhebliches Mitverschulden treffe und weit überhöhte Kosten abgerechnet worden seien.
Das Verwaltungsgericht (VG) hob den Kostenbescheid mit Urteil vom 31.05.2012 (Az.: 8 K 54860/10.GI) auf. Zwar habe die Feuerwehr durch ihren Einsatz Gefahren für die Umwelt und die Allgemeinheit abgewendet und insoweit nach dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz Anspruch auf die anfallenden Gebühren. Die Angemessenheit der Höhe der im konkreten Fall abgerechneten Kosten sei indes nicht ausreichend nachgewiesen. Insbesondere die eingesetzten Mittel und die ersetzten Materialien und Kleidungsstücke beziehungsweise deren Zustand seien nicht hinreichend dokumentiert. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob nicht eine kostengünstigere Reinigung statt eines Ersatzes in Betracht gekommen wäre. Da eine weitere Aufklärung durch das Gericht nicht möglich war, ging dies zu Lasten der beweisbelasteten Gemeinde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
plö/LTO-Redaktion
VG Gießen zu Kosten eines Feuerwehreinsatzes: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7067 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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